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Ausländische Arbeitnehmer: Beeinträchtigt eine Krankschreibung die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis?

30/04/2026
| Juan Ignacio González Nieto, Laura González Manzano
Ausländische Arbeitnehmer: Beeinträchtigt eine Krankschreibung die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis?

Dieser Beitrag analysiert die jüngste Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofs zum Einfluss von Arbeitsunfähigkeit auf die Verlängerung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen. Es handelt sich um eine besonders relevante Fragestellung für ausländische Unternehmen mit Personal in Spanien, da sie unmittelbare Auswirkungen auf das Personalmanagement und die Rechtssicherheit von Arbeitserlaubnissen hat.

Die Entscheidung präzisiert, wie das Erfordernis der Erwerbstätigkeit auszulegen ist, wenn sich der Arbeitnehmer in vorübergehender Arbeitsunfähigkeit befand, und ob sich dies nachteilig auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auswirken kann. Der Oberste Gerichtshof vereinheitlicht insoweit die Rechtsprechung und nimmt eine stärker systematische Auslegung des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts vor.

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2026 entschieden, dass der Bezug von Leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer zu berücksichtigen ist und insoweit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird.

-    Was hat der Oberste Gerichtshof entschieden?

Der Oberste Gerichtshof hat eine zentrale Frage im Ausländerrecht entschieden, die sich unmittelbar auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Spanien auswirkt. Im Kern stellt das Gericht fest, dass der Bezug von Leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für abhängig Beschäftigte zu berücksichtigen ist und als gleichwertig mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen ist.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, da die Verwaltung davon ausging, dass die Arbeitnehmerin während der Geltungsdauer der Erlaubnis keine ausreichende Erwerbstätigkeit nachgewiesen habe. Tatsächlich befand sich die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum jedoch in einer länger andauernden Krankschreibung, die vom spanischen Institut für soziale Sicherheit anerkannt war, und bezog entsprechende Leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.

Der Oberste Gerichtshof korrigiert die restriktive Auslegung der Verwaltung sowie der Vorinstanz und stellt klar, dass die Frage nicht rein formalistisch entschieden werden darf. Auch wenn das Ausländerrecht die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nicht ausdrücklich als Verlängerungstatbestand nennt, ist sie nach Auffassung des Gerichts im Zusammenspiel mit dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigen, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

-    Warum gilt eine Krankschreibung im Hinblick auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung als berufliche Tätigkeit?  

Die Argumentation des Obersten Gerichtshofs beruht auf dem zentralen Gedanken, dass das Arbeitsverhältnis während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht endet, sondern lediglich ruht. Dies bedeutet, dass der Arbeitsvertrag fortbesteht, auch wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend keine Arbeitsleistung erbringt.

Hinzu kommt, dass es sich bei der Leistung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nicht um eine Sozialhilfeleistung, sondern um eine beitragsfinanzierte Leistung der Sozialversicherung handelt, die auf vorherigen Beitragszahlungen beruht. Der Arbeitnehmer bleibt somit während dieses Zeitraums in das System von Beschäftigung und sozialer Absicherung eingebunden.

Vor diesem Hintergrund hält es der Gerichtshof für nicht sachgerecht, ausschließlich auf eine tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit abzustellen und dabei Situationen außer Acht zu lassen, in denen das Rechtssystem die Arbeitsabwesenheit aus gesundheitlichen Gründen ausdrücklich schützt. Folglich kann die Krankschreibung weder als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses noch als Nichterfüllung der Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit gewertet werden.

-    Was ändert sich genau durch diese Auslegung? 

Die wesentliche Änderung betrifft die Auslegung des Begriffs der „Erwerbstätigkeit“ im Rahmen von Verlängerungsverfahren. Der Oberste Gerichtshof erweitert diesen Begriff und knüpft ihn an das Bestehen eines fortdauernden Arbeitsverhältnisses und nicht zwingend an die tatsächliche Arbeitsleistung.

Dies bedeutet, dass ordnungsgemäß nachgewiesene Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht nachteilig berücksichtigt werden dürfen. In der Praxis wird dadurch verhindert, dass durch das Sozialversicherungssystem geschützte Krankheitszeiten negative ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Zudem weist der Gerichtshof eine restriktive analoge Auslegung zurück, die die Krankschreibung allein deshalb ausschließen würde, weil sie im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Stattdessen befürwortet er eine systematische Auslegung unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht.

-    Auswirkungen auf die Verlängerung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen

-    Die unmittelbare Folge dieser Rechtsprechung ist, dass Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit als der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichwertig zu berücksichtigen sind.

  • Dies bedeutet konkret:
  • Eine Krankschreibung unterbricht die Erfüllung der Voraussetzung der Erwerbstätigkeit nicht.
  • Das Bestehen eines ruhenden Arbeitsvertrags ist weiterhin rechtlich relevant. 

Der Bezug einer beitragsfinanzierten Leistung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit steht einer Verlängerung nicht entgegen.

In der Praxis wird dadurch verhindert, dass Arbeitnehmer, die sich in krankheits- oder unfallbedingten Situationen befinden, ihre Aufenthaltserlaubnis aus Gründen verlieren, die rechtlich geschützt sind und außerhalb des Einflussbereiches des Arbeitnehmers liegen.

-    Praktische Auswirkungen für Unternehmen mit Mitarbeitern in Spanien

Für Unternehmen, insbesondere solche mit entsandten oder in Spanien beschäftigten Arbeitnehmern, schafft diese Entscheidung ein hohes Maß an Rechtssicherheit.
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um einen wird klargestellt, dass längere Krankheitszeiten nicht als fehlende Erwerbstätigkeit gewertet werden dürfen, sofern eine anerkannte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dadurch wird das Risiko von Ablehnungen, die allein auf formalen Kriterien beruhen, deutlich reduziert.

Zum anderen wird die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation hervorgehoben. Unternehmen sollten Krankheitszeiten ordnungsgemäß nachweisen können, insbesondere durch ärztliche Bescheinigungen und Entscheidungen des spanischen Sozialversicherungsträgers, da diese im Rahmen von Verlängerungsverfahren entscheidend sein können.

Schließlich trägt diese Rechtsprechung auch zur Stabilität im internationalen Personalmanagement bei, da sie verhindert, dass gesundheitliche Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitnehmers zu unverhältnismäßigen nachteiligen Konsequenzen im Aufenthaltsrecht führen.

Zusammenfassend stellt der Oberste Gerichtshof klar, dass eine Krankschreibung die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses im ausländerrechtlichen Sinne nicht unterbricht und nicht als Grund für die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis herangezogen werden darf, sofern sie ordnungsgemäß nachgewiesen ist.

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