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Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers – erleichterte Durchsetzung?

31/05/2019
| Dr. Thomas Rinne
Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers – erleichterte Durchsetzung?

In Vertriebssystemen nehmen Vertragshändler eine entscheidende Rolle ein. Anders als Handelsvertreter kaufen sie die Produkte eines Herstellers und verkaufen sie im eigenen Namen weiter. Sie übernehmen das Marketing, die Unterhaltung eines Vorratslagers und häufig auch den After-Sales Service für den Hersteller. Damit entlasten sie ihn von wesentlichen Risiken beim Vertrieb seiner Produkte.
Aber welche Rechte hat ein Vertragshändler, wenn der Hersteller den Vertrag kündigt, nachdem er dessen Produkt mit großem Aufwand im Vertragsgebiet eingeführt hat?

Vertragshändlerverträge sind in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Gerichte wenden Vorschriften des Handelsvertreterrechts entsprechend an, wenn die Interessenlage vergleichbar ist. Besonders relevant: Steht dem Vertragshändler bei Beendigung des Vertrages ein Ausgleichsanspruch zu? Für den Handelsvertreter ist dies gesetzlich ausdrücklich geregelt. Er wird dafür entschädigt, dass er für den Hersteller Kunden geworben hat und der Kundenstamm bei der Vertragsbeendigung regelmäßig beim Hersteller verbleibt. Bisher wurde dem Vertragshändler nur dann ein Ausgleichsanspruch zuerkannt, wenn er ähnlich wie ein Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist. U.a. soll der Vertragshändler vertraglich verpflichtet sein, den Kundenstamm bei Vertragsbeendigung auf den Hersteller zu übertragen. Durch einen kürzlich veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Nürnberg wurde diese Anforderung erheblich gelockert.
Das Landgericht vertritt die Ansicht, dass es für die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs an den Vertragshändler ausreicht, wenn der Hersteller nach Vertragsende tatsächlich Vorteile aus dem Kundenstamm im Sinne einer konkreten Gewinnerwartung zieht („goodwill“). Hierdurch wird vielen Vertragshändlern die Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs erheblich erleichtert, weil meistens keine ausdrückliche Regelung zur Überlassung des Kundenstamms besteht. Es bleibt spannend, ob sich das Gericht mit dieser Meinung durchsetzt, denn das letzte Wort wird sicherlich der Bundesgerichtshof haben.

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