Ausgleich von Verlustvorträgen (BINS)
Das Königliche Gesetzesdekret 3/2016, vom 2. Dezember, führt wichtige Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes, die u.a. die Ausweitung der Bemessungsgrundlage dieser Steuer zum Ziel haben, ein. Besonderes Augenmerk ist hierbei der Modifizierung des Ausgleichssatzes der Verlustvorträge, also der negativen Bemessungsgrundlagen („BINS“ für „Bases Imponibles Negativas“), zu zollen, kraft derselben mit Wirksamkeitfür das Steuerjahr 2016 folgende Obergrenzen für jene Bemessungsgrundlagen, die vor Anrechnung der Kapitalisierungsrücklage auf den eigentlichen Ausgleich der BINS bestehen, gelten:
a) Für Unternehmen deren Vorjahresnettoumsatzerlös unter 20.000.000 € lag: Der Ausgleich der Verlustvorträge ist auf 60% beschränkt (70% im Steuerjahr 2017).
b) Für Unternehmen deren Vorjahresnettoumsatzerlös mindestens 20.000.000€jedoch weniger als 60.000.000 € betrug: Der Ausgleich der Verlustvorträge ist auf 50% beschränkt.
c) Für Unternehmen deren Vorjahresnettoumsatzerlös mindestens 60.000.000 € betrug: Der Ausgleich der Verlustvorträge ist auf 25% beschränkt.
An dieser Stelle sei aber auch an die Rechtsauskünfte der Generaldirektion Abgaben (DGT) vom 16.06.2016 und 21.04.2016 erinnert, gemäß derselben in jedem Fall der Ausgleich von Verlustvorträgen (BINS) bis zu einem Betrag von 1 Millionen Euro gestattet ist.