Ausgleich negativer Bemessungsgrundlagen des Steuerjahrs 2015, laut Generaldirektion für Abgaben (DGT)
Allgemeine Faustregel ist, dass negative Besteuerungsgrundlagen mit den positiven Erlösen der nachfolgenden Steuerjahre bis zu einer Höchstgrenze von 70% der Bemessungsgrundlage (bzw. 60% im Fall von Veranlagungszeiträumen, deren Beginn in das Steuerjahr 2016 fällt), die vor der Bildung der (nicht frei verfügbaren) Kapitalisierungsrücklage bestand, ausgeglichen werden können. In jedem Fall jedoch dürfen in dem Veranlagungszeitraum Besteuerungsgrundlagen bis zu einem Betrag von einer (1) Millionen Euro ausgeglichen werden.
Allerdings findet für die im Steuerjahr 2015 begonnenen Veranlagungszeiträume nicht die vorgenannte Höchstgrenze Anwendung, sondern die im Jahr 2014 in Kraft getretene, d. h., 50% der positiven Bemessungsgrundlage, wenn der Nettoumsatzerlös in den zwölf vorangehenden Monaten über 20 Millionen Euro jedoch unter 60 Millionen Euro lag, und 25%, wenn in diesen zwölf Vormonaten der Nettoumsatzerlös mindestens 60 Millionen Euro betrug.
Neu ist demnach, gemäß zwei von der Generaldirektion für Abgaben (DGT) jeweils am 16.03.2016 und am 21.04.2016 erteilten verbindlichen Rechtsauskünften, dass in jedem Fall auch im Steuerjahr 2015 negative Bemessungsgrundlagen bis zu einem Betrag von einer Millionen Euro ausgeglichen werden dürfen.