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Aufzeichnungspflicht der täglichen Arbeitszeit in spanischen Unternehmen

29/09/2017
| Karl H. Lincke
Aufzeichnungspflicht der täglichen Arbeitszeit in spanischen Unternehmen

Das Urteil des Landesgerichts vom 4. Dezember 2015 kommt zum Ergebnis, dass die Unternehmen verpflichtet sind ein Protokoll der täglichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu führen.

Die Aufzeichnungspflicht ist in Art. 35.5 des Arbeitnehmerstatuts (ET) verankert. Bisher jetzt wurde die Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass sie an die Berechnung der Überstunden knüpft, so dass es nicht verpflichtend schien die Kontrolle bei Arbeitnehmern durchzuführen, die keine Überstunden leisteten. Das Obergericht entschied nunmehr, dass die Aufzeichnungspflicht für alle Fälle gilt, da es ohne vorherige Kontrolle kaum nachweisbar ist, ob tatsächlich Überstunden geleistet wurden oder nicht. Das Gericht begründet seinen Entscheid und damit den Pflichtcharakter der Bestimmung mit dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit.

Der Zweck des Protokolls

Das sog. Tagesprotokoll dient dazu die Erfüllung der Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers zu kontrollieren. Dabei hat das Protokoll einen doppelten Zweck:

  • Einerseits dient es den Arbeitnehmern als Beweismittel für geleistete Überstunden,
  • Andererseits ermöglicht es dem Arbeitgeber zu kontrollieren, ob die vertragliche Arbeitszeit erfüllt wurde.

Pflichtcharakter

Die Führung des Protokolls ist für alle Unternehmen verpflichtend, unabhängig von ihrer Tätigkeit oder Größe und muss jeden Tag die jeweilige geleistete Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers ausweisen. Die Unternehmen müssen gewisse Mechanismen einführen, um dieser Pflicht nachzukommen.

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