Aufforderung der Kommission: Spanien soll freien Warenverkehr für Nahrungsergänzungsmittel gewährleisten
Die Kommission fordert Spanien auf, diskriminierende Praktiken zu unterlassen, die die Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln betreffen.
Hintergrund dieser Aufforderung ist die Benachteiligung von Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten bei der Anmeldung eines Nahrungsergänzungsmittels in Spanien. So müssen in Spanien ansässige Unternehmen die örtlichen Behörden benachrichtigen, wenn sie ein Nahrungsergänzungsmittel erstmals in Spanien in Verkehr bringen möchten. Unternehmen aus anderen EU-Ländern müssen sich hingegen an die Agentur für Lebensmittelsicherheit und Ernährung (AECOSAN) wenden. Dies hat für diese Unternehmen weitaus höhere Kosten zur Folge. Auf welche Gründe die Kommission ihre Stellungnahme stützt bleibt zunächst abzuwarten.
Bedenklich dürfte jedenfalls schon allein das Erfordernis einer kostenpflichtigen Anzeige in Höhe von über 900 Euro bei der AECOSAN mit Blick auf den freien Warenverkehr gemäß Art. 34 AEUV sein. Schließlich hat das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen EU-Land die Voraussetzungen für den Marktzutritt erfüllt. Zum anderen ist die Anmeldegebühr nicht einmalig zu entrichten, sondern pro Nahrungsergänzungsmittel, das in Spanien vertrieben werden soll. Diese Anforderungen dürften den freien Warenverkehr beschränken, da sie Unternehmen, die in einem anderen EU-Land niedergelassen sind, diskriminieren und den Zutritt zum spanischen Markt erheblich erschweren. So ermöglicht nämlich erst die Entrichtung eines erheblichen Geldbetrags die Zulassung mehrerer Nahrungsergänzungsmittel.
Spanien hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Gewährleistung des freien Warenverkehrs innerhalb der EU wiederherzustellen und nachhaltig zu sichern. Als ultima ratio bleibt der Kommission noch die Klageerhebung beim Gerichtshof der Europäischen Union.