Arbeitnehmerschutz bei Rechtswahl im Arbeitsvertrag – Zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts nach dem Übereinkommen von Rom (EVÜ) (EuGH, Urt. v. 11.12.2025 – C-485/24)
I. Sachverhalt
Der in Luxemburg ansässige Arbeitgeber schloss mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag unter Vereinbarung luxemburgischen Rechts. Der Arbeitnehmer war als Fahrer tätig und übte seine Tätigkeit zunehmend schwerpunktmäßig in Frankreich aus, weshalb der Arbeitgeber ihn bei der französischen Sozialversicherung anmeldete. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte der Arbeitnehmer vor französischen Gerichten auf Entschädigung. Der Kassationsgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob bei Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses oder nur der letzte Beschäftigungsabschnitt maßgeblich sei.
II. Rechtliche Würdigung
Der EuGH hat erneut bestätigt, dass Art. 6 Abs. 1 EVÜ die Parteiautonomie dahingehend beschränkt, dass eine Rechtswahl nicht zum Entzug zwingender Schutzvorschriften führen darf. Abs. 2 bestimmt das mangels Rechtswahl anwendbare Recht anhand des gewöhnlichen Arbeitsorts (Buchst. a) bzw. der einstellenden Niederlassung (Buchst. b), ergänzt durch eine Ausweichklausel bei engerer Verbindung zu einem anderen Staat.
Lässt sich der gewöhnliche Arbeitsort wegen eines Ortswechsels für das Arbeitsverhältnis als Ganzes nicht bestimmen, ist subsidiär auf Art. 6 II Buchst. b EVÜ (einstellende Niederlassung) abzustellen. Im Rahmen der Ausweichklausel nach Art. 6 II letzter Teilsatz EVÜ ist der neue gewöhnliche Arbeitsort des letzten Beschäftigungsabschnitts als maßgeblicher Gesichtspunkt in die Gesamtumstandsprüfung (neben Sozialversicherungspflichten, Steuerort und Arbeitsbedingungen) einzubeziehen.
III. Zusammenfassung und Fazit/Ausblick
Der EuGH stellt klar: Wechselt der gewöhnliche Arbeitsort im Verlauf des Arbeitsverhältnisses, wird also der Arbeitnehmer aufgefordert, seine Arbeit an einem neuen Ort auszuüben, ist der neue Ort im Rahmen der Gesamtumstandsprüfung nach Art. 6 II letzter Teilsatz EVÜ zu berücksichtigen.
Das Urteil stärkt den Arbeitnehmerschutz, indem es verhindert, dass eine vertragliche Rechtswahl die zwingenden Schutzvorschriften des tatsächlich engst verbundenen Rechts unterläuft. Für die Praxis folgt daraus: Arbeitgeber müssen bei (dauerhafter) Verlagerung des Tätigkeitsortes mit der Anwendung des Schutzrechts des neuen Lagestaats rechnen. Angesichts zunehmender grenzüberschreitender Arbeitsmobilität dürfte das Urteil zudem Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung von Art. 8 Rom-I-VO entfalten.