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Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie bei Beteiligung über Personengesellschaft

30/03/2018
| Frank Behrenz
Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie bei Beteiligung über Personengesellschaft

Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft an ihre spanischen Gesellschafter eine Dividende, so hat sie nach innerstaatlichem Recht von der beschlossenen Dividende eine Quellensteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag, insgesamt also 26,375 %, einzubehalten und für Rechnung des Gesellschafters an das für sie zuständige Finanzamt abzuführen. Weist der Gesellschafter nach, dass er im Sinne von Art. 4 des DBA in Spanien steuerlich ansässig ist, so kann der Quellensteuerabzug auf Antrag auf die in Art. 10 Abs. 2 DBA genannten Steuersätze reduziert werden, unter den Voraussetzungen der in deutsches Recht transformierten Regelungen der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie besteht ein Anspruch auf Reduktion auf EUR 0,00. Verfahrensrechtlich erfolgt diese Reduktion durch nachträgliche Erstattung auf Antrag durch einen sog. Freistellungsbescheid. Voraussetzung hierfür ist, dass der die Dividende empfangende Gesellschafter im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses mit mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt war, die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zwölf Monate besteht und Mutter- sowie Tochtergesellschaften und Kapitalgesellschaften der durch die beteiligten EU-Mitgliedstaaten bestimmten Rechtsformen sind. 

In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 13.09.2017 hat das Finanzgericht Köln (2 K 2933/15) entschieden, dass unter den genannten Voraussetzungen auch eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nicht direkt, sondern mittelbar über ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechts des deutschen Rechts organisiertes Konsortium an einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, Anspruch auf vollständige Freistellung von der Quellensteuer haben kann. Das Konsortium sei rein vermögensverwaltend tätig gewesen, so dass die Anteile an der deutschen Tochtergesellschaft der ausländischen Muttergesellschaft nach § 39 Abs. 2 AO für steuerliche Zwecke anteilig zuzurechnen seien. Die Richtigkeit dieser Sichtweise wird nun der Bundesfinanzhof in dem anhängigen Revisionsverfahren zu prüfen haben (BFH I R 77/17).

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