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Anwaltskostenerstattung bei ausländischer Prozesspartei

31/01/2018
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand, LL.M.
Anwaltskostenerstattung bei ausländischer Prozesspartei

„Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen“ – so steht es in der deutschen Zivilprozessordnung. Der Verlierer hat der obsiegenden Partei danach nicht nur verauslagte Gerichtskosten sondern auch Anwaltsgebühren zu erstatten. Das gilt aber nur, „soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren“. Darüber, was nun „notwendig“ und „zweckentsprechend“ ist, wird häufig gestritten. Gerichtlich bestätigt ist beispielsweise, dass Gebühren, die über die gesetzlichen Mindestgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehen (bspw. nach Stundensätzen), grundsätzlich nicht „notwendig“ und damit auch nicht gegenüber der anderen Partei erstattungsfähig sind.

In einem Verfahren vor dem BGH stritten die Parteien nun aber über Reisekosten des Anwalts. Die obsiegende Partei, eine spanische Fluggesellschaft, wollte von der unterlegenen Gegenseite auch die Reisekosten ihres Anwalts erstattet bekommen. Dieser war vom Sitz seiner Kanzlei in Hamburg aus zum Termin nach Erding, nahe München gereist. Die unterlegene Partei argumentierte mit einer Norm aus der Zivilprozessordnung, dass Reisekosten des Anwalts üblicherweise nicht zu erstatten sind, wenn dieser nicht seinen Sitz im Bezirk des Gerichts hat – außer, ja außer, die Zuziehung war zur „zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig“.

Der BGH entschied im Sinne der Fluggesellschaft (Beschluss v. 04.07.2017, Az. X ZB 11/15). Die Kosten des „ortsfremden“ Anwalts waren notwendig. Der ausländischen Prozesspartei ist es nicht zuzumuten, „die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten“. Sie darf ihren deutschen Vertrauensanwalt frei wählen und diesen zu den jeweiligen Terminen reisen lassen, ohne dass ihr die Kostenerstattung verwehrt wäre. Diese Information dürfte für ausländische Unternehmen bei der Wahl ihres Rechtsvertreters in Deutschland nicht uninteressant sein.

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