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Anspruch auf Auskunft über die steuerliche Behandlung eines Konkurrenten?

28/06/2019
| Frank Behrenz
Anspruch auf Auskunft über die steuerliche Behandlung eines Konkurrenten?

Trotz Geltung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) hat ein Steuerpflichtiger nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen verfassungsunmittelbaren Anspruch gegenüber den Finanzbehörden auf Auskunft hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können. Wird ein Steuerpflichtiger rechtswidrig nicht oder zu niedrig besteuert, werden dadurch in der Regel Rechte eines an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten nicht verletzt. 

Anders ist dies nur, wenn die Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstößt, die nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, sondern zumindest auch dem Schutz der Interessen einzelner, an dem bestreffenden Steuerverhältnis nicht beteiligter Dritter zu dienen bestimmt ist. Als drittschützend werden im Umsatzsteuerrecht bislang hauptsächlich Vorschriften angesehen, die Privilegierungen für öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen vorsehen und damit wettbewerbsschützenden Charakter haben. In einem jüngst veröffentlichten Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.12.2018 (4 K 977/16) war erstmals die Frage zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger von der Finanzverwaltung Auskunft mit dem Ziel einer steuerlichen Schlechterstellung eines der Regelbesteuerung unterliegenden (vermeintlichen) Konkurrenten der Privatwirtschaft, konkret der Nichtanwendung einer Steuerbefreiungsvorschrift bei diesem, beanspruchen kann. Dies wurde mangels drittschützendem Charakter der Steuerbefreiungsvorschrift verneint, die Revision zum BFH wurde wegen nicht ausreichender Darlegung von Wettbewerbsnachteilen nicht zugelassen.

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