Angeklagte werden vom Vorwurf der Bilanzfälschung und Betrug freigesprochen
Am vergangenen 29. September erging das Urteil des spanischen nationalen Gerichtshofs (Audiencia Nacional), das ein vor fast 8 Jahren eingeleitetes Strafverfahren schließlich beendete. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Geschäftsführung der Bankia beim Börsengang der Bank im Juli 2011 ihren Anlegern falsche Informationen gab. Der Börsengang führte zu millionenschweren Verlusten; tausende von Kleinanlegern verloren ihre Ersparnisse. Im Gerichtsverfahren wurden neben 31 natürlichen auch 3 juristische Personen wegen Bilanzfälschung und Betruges der Anleger angeklagt: Bankia, ihre Muttergesellschaft BFA und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte. Den nun ergangenen Freispruch für alle Angeklagten begründet der nationale Gerichtshof wie folgt:
Erstens habe die Informationsbroschüre über den Börsengang die Anleger der Bankia auf das damit verbundene Risiko hingewiesen, da diese bis zu 36 mögliche Risiken beschrieben habe, dies zudem, so der Richter, „ausführlich, eindeutig und für jedermann verständlich“. Das Urteil bestätigte, dass diese Broschüre mehr als ausreichende Informationen enthalten habe, damit sich alle Anleger ein fundiertes Bild von dem Wert des angebotenen Unternehmens hätten machen können.
Zweitens sei der Börsengang von nationalen und internationalen Finanzaufsichtsbehörden – der spanischen Staatsbank Banco de España, der spanischen Börsenaufsicht, dem spanischen staatlichen Bankenrettungsfonds FROB und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde - überwacht und genehmigt worden. Konkret sei es die Banco de España gewesen, die nach einer umfassenden Prüfung der Vor- und Nachteile die Entscheidung über die Form und Doppelbankstruktur der Bankia für den Börsengang genehmigt habe.
Die Begründung des Urteils zum Freispruch aller Angeklagten schließt damit, dass die Anklagen generisch gewesen und den Angeklagten im Verfahren keine konkreten Taten zugeordnet worden seien, was für den Beweis einer Straftatbegehung allerdings erforderlich sei.
Ein überraschendes Urteil, gegen das wahrscheinliche Rechtsmittel eingelegt werden, zumindest seitens der Privatkläger.