Anerkennung ausländischer Rechtsakte im neuen Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit
Am vergangenen 23. Juli ist das Gesetz 15/2015 vom 2. Juli über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Kraft getreten. Dieser Gesetzestext, der seit Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung im Jahre 2000 überfällig war, enthält in Kapitel I (Artikel 9 bis 12) Normen des internationalen Privatrechts.
Artikel 9 regelt die Zuständigkeit der spanischen Gerichtsorgane. Für die Bestimmung der Zuständigkeit verweist er allgemein auf die Normen der Abkommen und auf andere internationale Bestimmungen. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit der spanischen Gerichtsorgane in diesen Fällen nach der Verordnung 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates. Artikel 10 enthält dieselbe Regel hinsichtlich des anwendbaren Rechts: Auch in diesem Fall wird auf die Normen der EU verwiesen (Verord-nung 593/2008 des europäischen Parlaments und des Rates, auch als Rom I bekannt) oder auf die nationalen Normen des internationalen Privatrechts.
Artikel 11 bezieht sich auf die Eintragung in Spanien von ausländischen rechtskräftigen Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und gestattet diesen den Zugang zu den spanischen öffentlichen Registern, nach a) vorherigem Exequatur oder Anerkennung in Spanien und b) Prüfung durch den zuständigen Registerführer, ob die für die Eintragung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die dritte Zusatzbestimmung sieht ihrerseits die Eintragung von ausländischen nicht gerichtlichen Titeln vor, und Artikel 12 enthält die allgemeine Regelung der Auswirkung in Spanien von Beschlüssen, die im Ausland im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen sind.
Es bleibt nun abzuwarten, wie effizient dieses Gesetz ist.