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Analyse der Wahlmöglichkeit, Steuerverlustvorträge auszugleichen

28/02/2019
| Gustavo Yanes
Analyse der Wahlmöglichkeit, Steuerverlustvorträge auszugleichen

Eine der durch Unternehmen meist genutzten Steuergutschriften im Zusammenhang mit der spanischen Körperschaftsteuer, besonders aufgrund der Krisenjahre, sind die Steuerverlustvorträge (Bases Imponibles Negativas, „BINs“). In seiner Entscheidung vom 16.01.2016 erörtert das zentrale Finanzgericht erneut die Möglichkeit, BINs im Nachhinein zu korrigieren. Generell kann ein Unternehmen diesen nicht berichtigen, wenn es den erstattungsfähigen Verlust teilweise geltend gemacht hat oder keine Selbstveranlagung eingereicht hat. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn bei einer Steuerprüfung festgestellt wird, dass ein höherer Betrag als der deklarierte zu zahlen ist; und das, auch wenn es durch ungenutzte BINs keine Steuer hätte entrichten müssen.

Bis dato war eine Berichtigung nur möglich, (i) wenn das Unternehmen noch über ungenutzte BINs verfügte oder (ii) wenn bereits der Höchstbetrag ausgeglichen war. Wenn die Steuerbehörde bei einer Steuerprüfung entschied, die Bemessungsgrundlage zu erhöhen, konnte der Steuerzahler in diesen beiden Fällen die übrigen BINs nutzen. Dieser Hinweis ist offenkundig bedeutsam, da es einen Schutz für die steuerpolitischen Entscheidungen des Unternehmens bietet, welche bestimmte Steuerrisiken bergen können und deren negative Konsequenzen durch zur Verfügung stehende BINs minimiert würden.

Darüber hinaus besteht nun besteht die Möglichkeit, BINs zu berichtigen, wenn sich die ursprüngliche Situation durch eine ungerechtfertigte Handlung der Steuerbehörde ändert, welche von den Finanzgerichten oder höheren Gerichtshöfen als solche erklärt wird.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es bei der Geltendmachung von BINs oder im Rahmen einer Steuerprüfung äußerst ratsam ist, die Steuersituation des Unternehmens zu bewerten und die verschiedenen Korrekturoptionen abzuwägen. Es ist auch zu beachten, dass die den Steuerverlustvortrag begründenden Rechnungsunterlagen 10 Jahre aufzuheben sind, da sie von der Steuerbehörde gefordert werden können.

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