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Aktuelle Rechtsprechung zur zuständigen Gerichtsbarkeit bei Arbeit im Homeoffice

29/02/2024
| Sandra Schramm
Aktuelle Rechtsprechung zur zuständigen Gerichtsbarkeit bei Arbeit im Homeoffice

Aufgrund des Anstiegs der Zahl von Arbeitnehmern im Homeoffice stellt sich bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die Frage nach dem zuständigen Arbeitsgericht, speziell wenn die Arbeit teils im Homeoffice und teils im Präsenzmodus in der Arbeitsstätte des Unternehmens erbracht wird.

Der Oberste Gerichtshof der autonomen Gebietskörperschaft Madrid hatte hierzu in dem kürzlich veröffentlichten Urteil* zu entscheiden. Grundsätzlich hat nach der spanischen Arbeitsgerichtsordnung der Kläger für die Bestimmung des zuständigen Arbeitsgerichts das Wahlrecht zwischen dem Ort der Arbeitsleistung oder dem Sitz des Beklagten.

Für die zuständige Gerichtsbarkeit ist jedoch auf das spanische Fernarbeitsgesetz 10/2021 vom 9. Juli abzustellen, welches in der 3. Zusatzklausel eine Spezialregelung enthält. Danach ist der Ort des zuständigen Gerichts der im Arbeitsvertrag geregelte Arbeitsort und in Ermangelung dessen, der Sitz des Unternehmens bzw. der der bei der Sozialversicherung gemeldeten Arbeitsstätte.

Das Urteil stellt hierbei klar, dass, sofern die Arbeitsleistung zum Teil im Homeoffice und zum Teil im Präsenzmodus am Sitz des Unternehmens bzw. der für dieses gemeldeten Arbeitsstätte erfolgt, so ist der Ort des Sitzes des Unternehmens bzw. die gemeldete Arbeitsstätte entscheidend für die Bestimmung des zuständigen Arbeitsgerichts. Erfolgt die Arbeitsleistung jedoch ausschließlich im Homeoffice, so ist der im Arbeitsvertrag geregelte Arbeitsort entscheidend für das zuständige Arbeitsgericht.

*Urteil TSJ Madrid, Sala de lo Social, Sentencia 748/2023, 30. Nov.Rec 672/2023

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