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Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung ab 01. April 2017

28/04/2017
| Birte Gerster
Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung ab 01. April 2017

Die Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) wird in Deutschland im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Kern dieses Gesetzes ist, dass AÜ nur mit einer behördlichen Verleihererlaubnis betrieben werden darf. Synonym zur Arbeitnehmerüberlassung stehen die Begriffe „Zeitarbeit“ und „Leiharbeit“.

Um Missbrauch (überlange Einsätze der Leiharbeitnehmer) zu vermeiden und die Rechtssicherheit/Stellung der Leiharbeitnehmer, sowie die Transparenz zu verbessern und das Instrument AÜ für Personaleinsätze weiterhin zu gewährleisten war eine Neuregelung notwendig geworden, die nun zum 01. April 2017 in Kraft getreten ist.

Inhaltliche Änderungen zum AÜG:

  1. Überlassungshöchstdauer – das bisherige Kriterium von „vorübergehend“ wird grundsätzlich auf 18 Monate festgelegt (Tarifverträge können dies abändern)
  2. Equal Pay (Grundsatz der Gleichstellung) – Leiharbeitnehmer haben nun nach 9 Monaten ein Recht auf Bezahlung wie vergleichbare Stammarbeitnehmer im Betrieb (auch dies können TV auf bis zu 15 Monate ausdehnen)
  3. Streikbrecherverbot: Leiharbeitnehmer dürfen nicht in Entleiherbetrieben tätig werden, die unmittelbar vom Arbeitskampf betroffen sind
  4. Schwellenwerte: Leiharbeitnehmer müssen mitgezählt werden im Entleiherbetrieb
  5. Offenlegung der AÜ: im Überlassungsvertrag zwischen Ent- und Verleiher müssen die einzelnen Arbeitnehmer konkretisiert werden und dürfen nicht als Arbeitskraftskontingente verliehen werden
  6. Verbot des Kettenverleihs
  7. Wegfall der statistischen Meldepflichten für Verleiher

Der Verleiher muss als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers die allgemeinen Regelungen des Arbeits- und Sozialrechts, also auch des AÜG inklusive der Neuregelungen beachten – Verstöße können als Ordnungswidrigkeit für Ver- und Entleiher mit hohen Bußgeldern geahndet werden und dem Verleiher kann bei schwerwiegenden Verstößen die Verleihererlaubnis entzogen werden.

Die Bundesagentur für Arbeit und die Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) kooperieren bezüglich Verdachtsfällen und führen gemeinsame Prüfungen durch.
 

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