Änderungen der Regelungen zur Ortsbestimmung bei Dienstleistungen bezüglich Immobilien
Am 1. Januar 2017 traten die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Kraft, die die Auslegung der Regelungen zur Ortsbestimmung bei direkt mit Immobilien verbundenen Dienstleistungen betreffen.
Diese sind in Art. 47 der Umsatzsteuerrichtlinie und in Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 des spanischen Umsatzsteuergesetzes enthalten. Die Änderungen erfolgten durch die Einfügung der Artikel 13ter, 31bis und 31ter in die erwähnte Verordnung, und zwar aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates.
Durch die Änderungen wird eine besondere Regelung eingeführt, die die Besteuerung in dem Mitgliedstaat erlaubt, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Auslegungen in den Mitgliedstaaten wird – neben der Konkretisierung des Begriffes der Immobilie – ein neues Verständnis der mit Immobilien verbundenen Dienstleistungen geschaffen. Dies geschieht mit dem Ziel genauer zu bestimmten, welche von Art. 47 der Umsatzsteuerrichtlinie und Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 des spanischen Umsatzsteuergesetzes umfassten Leistungen eine „ausreichend direkte Verbindung“ mit den Gütern haben, so dass auf sie Art. 70 des Gesetzes Anwendung finden kann.
Das Konzept der „ausreichend direkten Verbindung“ wird durch eine nicht abschlieβende Aufstellung definiert. Aufgrund des Vorrangs des europäischen Rechts gegenüber dem nationalen Recht muss die Regelung zur Ortsbestimmung in Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 des spanischen Gesetzes unter Berücksichtigung der Vorgaben des europäischen Rechts ausgelegt werden, das nach seinem Inkrafttreten ohne Notwendigkeit einer Umsetzung direkt Anwendung findet.