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Änderungen in der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung seit Jahresbeginn

30/03/2018
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand, LL.M.
Änderungen in der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung seit Jahresbeginn

Kürzlich hat der EuGH in einer lang erwarteten Entscheidung etwas mehr Licht in das Dunkel des selektiven Vertriebs im Einzelhandel gebracht. In der Rechtssache C-230/16 ging es um die Frage, ob der Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern untersagen kann, Vertragsprodukte im Internet über Drittplattformen - wie zum Beispiel amazon.de - zu vertreiben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte den EuGH wegen der Auslegung eines Tatbestandsmerkmales des europäischen Wettbewerbsrechts angerufen. Es ist anerkannt, dass der Anbieter von Luxuswaren seinen Händlern vorschreiben kann, wie sie die Produkte in einem stationären Geschäft oder auf der eigenen Website zu präsentieren haben (Stichwort: “elektronisches Schaufenster”). Wenn der Händler aber eine Drittplattform im Internet benutzt, hat er keinen Einfluss darauf, wie die Produkte dargeboten werden. Der Anbieter der Ware muss in solchen Fällen befürchten, dass seine Produkte in einer nicht angemessenen Weise präsentiert werden und das Luxusimage dadurch gefährdet wird.

Der EuGH hat nun entschieden, dass bei Luxusgütern grundsätzlich nicht nur der selektive Vertrieb zulässig ist, sondern auch ein vertragliches Verbot, die Produkte über Drittplattformen im Internet zu vertreiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein solches Verbot tatsächlich eine geeignete Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Luxuscharakters eines Produkts ist und sie auch erforderlich ist (Stichwort: “Verhältnismäßigkeit”). Außerdem muss das Verbot vom Anbieter einheitlich ohne Diskriminierung einzelner Händler angewendet werden.

Auch wenn die erwähnte EuGH-Entscheidung grundsätzlich zu begrüßen ist, bleiben in der Praxis noch erhebliche Auslegungsspielräume, angefangen bei der Frage, was überhaupt unter einem “Luxusprodukt” zu verstehen ist. Derartige Vertragsklauseln müssen zudem mit dem Gesamtkonzept des selektiven Vertriebs des Anbieters im Einklang stehen. Dies erfordert eine präzise Formulierung, die von Fall zu Fall sorgfältig durchdacht werden muss.
 

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