Änderungen in der Besteuerung von Immobiliengesellschaften
In unserem Beitrag zur Ausgabe Juni 2017 dieses Newsletters hatten wir über ein Urteil des Bundesfinanzhofs berichtet, wonach der Verzicht auf Verbindlichkeiten einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft aus Darlehensfinanzierungen im Zusammenhang mit dem Erwerb inländischer Immobilien in Deutschland nicht steuerbar ist, obwohl die Schuldzinsen aus dem Darlehen steuerlich abzugsfähig sind.
Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der von beiden Kammern des deutschen Parlaments im November behandelt werden wird, sieht nun in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f)Satz 4 EStG) vor, dass alle Wertveränderungen des Nettovermögens, die mit inländischem unbeweglichen Vermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus der Veräußerung dieses Vermögens berücksichtigt werden, soweit die Wertveränderungen nach dem 31.12.2018 eintreten (§ 52 Abs. 45a Satz 2 EStG).
Eine weitere Änderung sieht der Gesetzesentwurf für Gewinne im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens vor, die in Spanien ansässige Personen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft – oder vergleichbarer Beteiligungen – erzielen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in Deutschland liegt. Derartige Gewinne sollen nach einem neuen § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e) Doppelbuchstabe cc EStG) künftig in Deutschland besteuert werden, wenn die Veräußerung der Anteile nach dem 31.12.2018 erfolgt, allerdings nur, soweit den Gewinnen Wertveränderungen zugrunde liegen, die nach dem 31.12.2018 eingetreten sind (§ 52 Abs. 45a Satz 1 EStG).
Nach dem Gesetzesentwurf genügt es, wenn die 50 %-Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von 365 Tagen vor der Veräußerung erreicht wurde. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll das Erreichen der Wertgrenze nach Maßgabe der steuerlichen Buchwerte der Aktiva bestimmt werden, passive Wirtschaftsgüter bleiben unberücksichtigt.