Änderungen bei der Abwicklung von innergemeinschaftlichen Transaktionen und Fernverkäufen
Die Richtlinie (EU) 2018/1910 wird in spanisches Recht umgesetzt mit dem Ziel, den innergemeinschaftlichen Handel zu harmonisieren, und die Richtlinie (EU) 2017/2455 wird umgesetzt, um das europäische Mehrwertsteuersystem an das digitale Zeitalter anzupassen und die Bürokratie bei der Erfüllung der Verpflichtungen kleiner und mittlerer Unternehmen abzubauen.
Änderungen bei der Behandlung innergemeinschaftlicher Transaktionen mit Wirkung seit März 2020: Die wesentliche Voraussetzung ist, dass der Käufer die MwSt.-ID mitteilt und dass der Lieferant die Umsätze im Formular 349 angegeben hat. Im Einzelnen:
- (Harmonisierung der Behandlung von Reihengeschäften, bei denen die Beförderung im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen von einem Lieferanten an einen Zwischenhändler in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien verstanden wird und eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung darstellt, oder der Lieferung des Zwischenhändlers, wenn der Zwischenhändler eine spanische MwSt.-ID hat, so dass die Lieferung des Lieferanten an den Zwischenhändler eine inländische Lieferung darstellt, die steuerpflichtig und nicht steuerbefreit ist, und die Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Kunden eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung darstellt, wenn der Kunde seine MwSt.-ID aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien mitgeteilt hat;
- Vereinfachung der im Rahmen des Konsignationssystems getätigten Umsätze, bei denen nur ein einziger Umsatz stattfindet, der aus einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung des Lieferanten und einem innergemeinschaftlichen Erwerb im EU-Bestimmungsland besteht, wenn die Gegenstände aus dem Lager entnommen werden, sofern eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind; und
- Festlegung einer Reihe von Beweismitteln für den innergemeinschaftlichen Transport.
Änderungen der Fernabsatzregelung mit Wirkung ab Juli 2021: Alle Verkäufe von Waren und Dienstleistungen an Privatpersonen kommen für das One-Stop-Shop-System in Frage, wobei für alle Staaten ein einheitlicher Meldeschwellenwert von 10.000 EUR gilt. Die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen, die auf 22 Euro festgelegt wurde, wird ebenfalls aufgehoben, und Verkäufe, die aus einem Drittland an einen Kunden in der EU versandt werden und 150 Euro nicht überschreiten, können sich für das System der einzigen Anlaufstelle oder eine besondere Mehrwertsteuerregelung für die Einfuhr entscheiden. Drei neue Sonderregelungen für die Erklärung und Abrechnung der Mehrwertsteuer, die für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen an Endverbraucher geschuldet wird, werden aufgenommen, die die geltenden Sonderregelungen für Dienstleistungen, die durch elektronische, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen erbracht werden, ersetzen und erweitern: Die "Nicht-EU-Regelung", die "EU-Regelung" und die "Einfuhrregelung". Schließlich gibt es neue Verpflichtungen für elektronische Schnittstellen (wie z.B. Amazon), die mehrwertsteuerpflichtig werden in der Annahme, dass sie bei Verkäufen an Privatpersonen aus der EU in eigenem Namen als Vermittler auftreten.