Änderung von IAS 40 - als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 15.03.2018 die Verordnung (EG) Nr. 2018/400 vom 14. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht.
Mit dieser Verordnung werden die Änderungen an IAS 40 als Finanzinvestition gehaltene Immobilien übernommen. Hiervon betroffen sind die geänderten Paragraphen 57-58 sowie die neu angefügten Paragraphen 84C–84E.
Die Paragraphen 57 und 58 enthalten Leitlinien zu Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. Insbesondere geht es darum, ob im Bau oder in der Entwicklung befindliche Immobilien, die vorher als Vorräte klassifiziert wurden, in die Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien umgegliedert werden können, wenn es eine offensichtliche Nutzungsänderung gegeben hat.
Die neu hinzugefügten Paragraphen 84C-84E regeln Einzelheiten zu den Übertragungen in den und aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien.
Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 01.01.2018 oder danach beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.