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Änderung eines Beteiligungsdarlehens durch Novation

31/05/2017
| Ignacio del Val
Änderung eines Beteiligungsdarlehens durch Novation

Art. 15.a) des Körperschaftsteuergesetzes bestimmt, dass Aufwendungen, die eine Vergütung des Eigenkapitals vertreten, steuerlich nicht absetzbar sind, wobei als solche Beteiligungsdarlehen gelten, die von Unternehmen, die derselben Handelsgruppe angehören, gewährt wurden. Dennoch findet diese Betrachtungsweise der Vergütung der zwischen Unternehmen einer Handelsgruppe eingeräumten Beteiligungsdarlehen als Eigenkapital nicht auf diejenigen Anwendung, die vor dem 20.06.2014 gewährt wurden.

Die Generaldirektion für Abgaben befindet in ihrer Rechtsauskunft Nr. V1751/2016 vom 20.04.2016, dass die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen, nach Art. 15.a) des Körperschaftsteuergesetzes, keine Anwendung auf die Änderung durch Novation (z. B. die Änderung eines Zinssatzes) von Beteiligungsdarlehen, die von Unternehmen derselben Handelsgruppe untereinander vor dem 20.06.2014 gewährt wurden, findet und dieselben somit steuerlich abzugsfähig sind.

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