Änderung des Verwaltungskontenrahmens für die Sozialversicherungsträger | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Änderung des Verwaltungskontenrahmens für die Sozialversicherungsträger

27/05/2020
| Michael Lochmann
Änderung des Verwaltungskontenrahmens für die Sozialversicherungsträger

Am 17. April 2020 wurde im Staatsanzeiger die Entschließung der zentralen Aufsichtsbehörde für die staatliche Verwaltung (IGAE) vom 13. April 2020 veröffentlicht, mit der die Entschließung vom 1. Juli 2011 geändert wird, durch welche die Anpassung des Verwaltungskontenrahmens an die Sozialversicherungsträger genehmigt wurde.

Mit der Verordnung des Finanzministeriums HAC/552/2019 vom 11. April wurden mehrere Verordnungen des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen aus den Jahren 1996 und 2011 geändert, um die im Anhang des Verwaltungskontenrahmens enthaltenen Informationen zu Verwaltungsaufträgen und ihren Vergabeverfahren an das Gesetz 9/2017 vom 8. November über Verträge der öffentlichen Hand anzupassen. Die Änderung führte zur Entfernung der Bezeichnung der Vertragsarten und ihrer Vergabeverfahren aus dem durch den Verwaltungskontenrahmen vorgegebenen Anhang zum Jahresabschluss. Mit der vorliegenden Entschließung wird die im Jahresabschluss enthaltene Anhangsangabe zu den Vergabeverfahren für Aufträge der öffentlichen Hand an die oben genannte Verordnung angepasst.

Andererseits nimmt die Entschließung einige Änderungen an der aktuellen Bezeichnung und Definition der Konten 101 „Allgemeine Sozialversicherungskasse. Netto-Eigenkapitalkonto“ und 240 „Verwaltungseinheiten der Sozialversicherung. Netto-Eigenkapitalkonto“ sowie der Konten 129 „Ergebnis des Geschäftsjahres“ und 552 „Verrechnungskonten“ vor, um die Geschäftsvorfälle der EDV-Verwaltung der Sozialversicherung einzubeziehen; einer neuen Rechnungslegungseinheit, die in die Gruppe der Verwaltungseinheiten der Sozialversicherungsträger integriert wird. Darüber hinaus passt die Entschließung im Jahresabschluss die Bezeichnung des wirtschaftlichen Ergebnisses aller Verwaltungseinheiten der Sozialversicherung an, um das Ergebnis dieser neuen Rechnungslegungseinheit zu integrieren.

Außerdem ändert die Entschließung die bestehenden Rechnungslegungsvorschriften zur Bilanzierung von Rückzahlungen unangemessener Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, um die Bilanzierung an die geltenden Rechnungslegungsvorschriften anzupassen. Dazu ist in dem Moment, in der die nicht im Haushalt enthaltene Forderung anerkannt wird, eine gleichzeitige Buchung im wirtschaftlichen Ergebnis vorzunehmen, unabhängig von der späteren haushaltsmäßigen Zuordnung durch die Verminderung der durch die Zahlung erfüllten Verpflichtungen. Zu diesem Zweck nimmt die Entschließung eine Reihe von Änderungen an den Anlässen für die Buchungen auf den diesbezüglichen Konten vor, insbesondere bei den Konten 448 "Forderungen aus Leistungen" und 557 "Noch nicht zugeordnete Erstattungen von Leistungen“.

Zuletzt werden bei einigen Konten der Untergruppe 11 „Rücklagen“ noch bestimmte Buchungsanlässe hinzugefügt, um die von den Gegenseitigkeitsversicherungsgesellschaften der Sozialversicherung nach den geltenden Vorschriften vorzunehmenden Buchungen zu vervollständigen.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!