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Änderung des International Financial Reporting Standard (IFRS) 17

31/10/2022
| Michael Lochmann
Änderung des International Financial Reporting Standard (IFRS) 17

Bereits im September wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2022/1491 vom 8. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 in Bezug auf den International Financial Reporting Standard (IFRS) 17 Versicherungsverträge veröffentlicht.

IFRS 17 Versicherungsverträge legt Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung und den Ausweis von Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich dieses Standards fest. Ziel von IFRS 17 ist es, sicherzustellen, dass ein Unternehmen relevante Informationen bereitstellt, die diese Verträge angemessen darstellen. Diese Informationen bieten den Abschlussadressaten eine Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen von Versicherungsverträgen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows des Unternehmens.

Die jetzt veröffentlichte Änderung fügt dem Standard mehrere Paragraphen hinzu, die sich auf die Erstanwendung von IFRS 17 (und IFRS 9) und auf Vergleichsinformationen beziehen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Ein Unternehmen kann die Änderungen nur bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 Finanzinstrumente anwenden.

Vergleichsinformationen: Unternehmen, die IFRS 17 und IFRS 9 zum ersten Mal anwenden, dürfen gleichzeitig die Vorschriften zur Klassifizierungsüberlagerung anwenden, um Vergleichsinformationen über einen finanziellen Vermögenswert darzustellen, wenn die Vergleichsinformationen für diesen finanziellen Vermögenswert für die Zwecke von IFRS 9 nicht geändert wurden.

Wendet ein Unternehmen die Klassifizierungsüberlagerung auf einen finanziellen Vermögenswert an, so hat es Vergleichsinformationen so darzustellen, als ob auf diesen finanziellen Vermögenswert die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 angewandt worden wären. Zur Bestimmung der bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 erwarteten Klassifizierung und Bewertung hat das Unternehmen zum Übergangszeitpunkt verfügbare angemessene und belastbare Informationen zu verwenden.

Etwaige Differenzen zwischen dem bisherigen Buchwert eines finanziellen Vermögenswerts und dem zum Übergangszeitpunkt sich ergebenden Buchwert sind im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen zum Übergangszeitpunkt anzusetzen.

Unternehmen, die die neuen Vorschriften anwenden, müssen qualitative Informationen angeben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, sich u.a. ein Bild davon zu machen, in welchem Umfang die Klassifizierungsüberlagerung angewandt wurde und ob und in welchem Umfang die Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 angewandt wurden.

Diese Verordnung ist am 29. September 2022 in Kraft getreten.

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