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Änderung des IFRS 16

29/10/2021
| Michael Lochmann
Änderung des IFRS 16

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 31. August 2021 die Verordnung (EG) Nr. 2021/1421 vom 30. August 2021 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 „Leasingverhältnisse“ – Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 – übernommen.

Die COVID-19-Pandemie stellte für die Union und ihre Wirtschaft einen beispiellosen externen Schock dar, der Massnahmen erforderlich machte, um die negativen Auswirkungen für Bürger und Unternehmen so weit wie möglich abzumildern. Um unnötige Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste zu verhindern und eine rasche Erholung zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten und die Union Massnahmen ergriffen, auf deren Grundlage Unternehmen finanzielle Entlastungen gewährt werden, darunter Zahlungsunterbrechungen im Rahmen privater oder öffentlicher Moratorien.

Am 28. März 2020 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Covid-19-bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16), die mit der Verordnung (EU) 2020/1434 der Kommission angenommen wurden.

Am 31. März 2021 veröffentlichte das IASB Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (Änderung an IFRS 16).

Mit der Änderung des IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ werden die optionalen, befristeten COVID-19-bezogenen Entlastungen für Leasingnehmer bei Leasingverträgen mit Zahlungsentlastungen in Bezug auf ursprünglich vor dem oder zum 30. Juni 2021 fällige Zahlungen auf Leasingverträge mit Zahlungsentlastungen in Bezug auf ursprünglich vor dem oder zum 30. Juni 2022 fällige Zahlungen ausgeweitet.

Paragraph 46B wird wie folgt geändert:

„46B Der praktische Behelf in Paragraph 46A gilt nur für Mietkonzessionen, die eine unmittelbare Folge der Covid-19-Pandemie sind, und nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Veränderung bei den Leasingzahlungen führt dazu, dass das geänderte Entgelt für das Leasingverhältnis im Wesentlichen gleich hoch wie oder niedriger als das Entgelt für das Leasingverhältnis unmittelbar vor der Veränderung ist,
  • eine etwaige Verringerung der Leasingzahlungen betrifft nur Zahlungen, die ursprünglich zum oder vor dem 30. Juni 2022 fällig sind (eine Mietkonzession, die zu verringerten Leasingzahlungen bis zum 30. Juni 2022 und erhöhten Leasingzahlungen nach dem 30. Juni 2022 führt, würde diese Voraussetzung beispielsweise erfüllen) und
  • die übrigen Vertragsbedingungen des Leasingverhältnisses erfahren keine wesentliche Veränderung.“

Die Verordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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