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Änderung des Börsengesetzes (BörsG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

31/01/2016
Änderung des Börsengesetzes (BörsG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

Seit dem 21.11.2015 sind einige Änderungen des Börsengesetzes (BörsG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Kraft. Diese bringen wichtige Neuerungen für börsennotierte Unternehmen und deren Aktionäre mit sich: Die Neuregelung zum Börsenrückzug sowie eine Verschärfung der Beteiligungspublizität.

  • Bei einem Börsenrückzug sind seit der BGH-Entscheidung „Frosta“ aus dem Jahr 2013 weder ein Hauptversammlungsbeschluss noch eine Abfindung erforderlich. Mit dieser Entscheidung gab der BGH seine vorherige Rechtsprechung zu diesem Thema auf. Der Gesetzgeber hat jetzt eine Neuregelung verabschiedet, wonach ein vollständiger Börsenrückzug ein vorheriges Erwerbsangebot nach den gesetzlichen Regelungen erfordert. Das Angebot muss sich auf den Erwerb aller Wertpapiere des Emittenten beziehen und darf keine Bedingungen enthalten. Für die Gegenleistung ist keine Unternehmensbewertung notwendig; vielmehr richtet sich der Preis nach dem Durchschnittskurs der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung des Angebots und dem Preis bei relevanten Vorerwerben.
  • Mit der Verschärfung der Beteiligungspublizität wird das bisherige System der Meldetatbestände geändert. Die Beteiligungsschwellen für die Anknüpfung der Meldepflichten bleiben unverändert, aber die Meldepflicht wird zeitlich nach vorne verlagert. Die Meldepflicht entsteht nicht bereits mit dem dinglichen Eigentumserwerb der Wertpapiere, sondern erst mit Entstehen des „unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruchs“ auf Eigentumsübertragung. Inhaltlich bleibt es bei der Meldepflicht sowohl für Geschäfte, die eine physische Aktienlieferung vorsehen, als auch für solche mit bloßem Barausgleich. Im Fall von Verstößen gegen die Publizitätspflichten droht weiterhin ein Verlust der Stimmrechte und des Dividendenanspruchs.
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