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Änderung der Rechtsprechung zur rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen

31/01/2017
| Frank Behrenz
Änderung der Rechtsprechung zur rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen

In den Ausgaben Januar 2013 und Januar 2015 hatten wir bereits über die Frage berichtet, ob fehlerhafte Pflichtangaben in Rechnungen auch mit steuerlicher Rückwirkung berichtigt werden können. Von Bedeutung ist dies vor allem, wenn die Fehlerhaftigkeit im Rahmen einer späteren steuerlichen Außenprüfung festgestellt wird. Denn in einem solchen Fall könnten bei einer rückwirkenden Berichtigungsmöglichkeit auch eventuell anfallende Nachzahlungszinsen (in Höhe von 6 % p.a.) vermieden werden. 

In einem am 21.12.2016 veröffentlichten Grundsatzurteil vom 20.10.2016 (V R 26/15) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass dies möglich sei. Denn die deutschen Vorschriften zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sowie § 31 Abs. 5 UStDV) seien in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht auszulegen und der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in der Rechtssache Senatex vom 15.09.2016 (C-518/14) die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung nach Art. 167, Art. 178 Buchstabe a, Art 79 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL bestätigt sowie die Entstehung von Nachzahlungszinsen missbilligt. Voraussetzung für die Rückwirkung sei jedoch, dass die ursprüngliche Rechnung berichtigungsfähig ist, d.h. selbst den erforderlichen Mindestanforderungen entspricht. Dies sei der Fall, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Hierfür reiche es aus, wenn die diesbezüglichen Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. In der Praxis ist daher eine Rechnungsberichtigung bis zu Bestandskraft der Umsatzsteuerveranlagung möglich, in einem Streitverfahren also bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.

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