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Änderung der Bemessungsgrundlage für Massenentlassungen in Spanien

31/01/2016
Änderung der Bemessungsgrundlage für Massenentlassungen in Spanien

Mit seinem Urteil (Az. C-392/13 - Rabal Cañas) vom 13. Mai 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) den Maßstab zur Ermittlung der Arbeitnehmerzahl bei Massenentlassungen des Artikels 51 des spanischen Arbeitnehmergesetzes als unvereinbar mit den Regelungen der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen erklärt.

Hierbei ging es um einen spanischen Arbeitnehmer (AN), der für das Unternehmen Nexea tätig war, dass in Madrid 164 und in Barcelona 20 AN beschäftigte. Nexea entließ neben dem Kläger zwölf weitere AN in Barcelona. Der Kläger wendete sich gegen diese Kündigung mit der Begründung, dass Nexea nicht das notwendige spanische Konsultationsverfahren bei Massenentlassungen eingehalten habe, obwohl Artikel 51 des spanischen Arbeitnehmergesetzes eine Entlassung von zehn oder mehr AN bei einer Arbeitnehmerzahl von unter 100 AN als Massenentlassung definiert. Hierbei stellt der Wortlaut von Artikel 51 zur Ermittlung der konkreten AN-Zahl bei Kündigungen aus nachgewiesenen wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen als Bemessungsgrundlage auf das gesammte Unternehmen ab. Der EUGH entschied, dass Bemessungsgrundlage nicht das Unternehmen, sondern der Betrieb, d.h. der Unternehmensteil, der dauerhaft einen eigenen arbeitstechnischen Zweck verfolgt, ist.

Diese Entscheidung kann Kündigungen erschweren, falls der Arbeitgeber (AG) mehrere AN aus einem Betrieb kündigen möchte oder erleichtern, wenn der AG mehrere AN aus verschiedenen Betrieben seines Unternehmens kündigen möchte.

Für die AG bedeutet dies, dass sie das langwierige Verfahren zur Massenentlassung penibel einhalten müssen und an Flexibilität und Reaktionschnelligkeit verlieren, weil sie ansonsten Gefahr laufen, dass die spanischen Gerichte Kündigungen, die als Massenentlassung qualifiziert werden, wegen formeller Mängel in der Konsultationsphase (was mangels entsprechenden Verfahrens bei Individualkündigungen nicht möglich ist) für nichtig erklären.

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