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Änderung der Bemessungsgrundlage bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts

29/09/2017
| Frank Behrenz
Änderung der Bemessungsgrundlage bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts

Unternehmer haben in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze regelmäßig in dem Voranmeldungszeitraum zu deklarieren, in dem diese ausgeführt wurden (sog. Soll-Besteuerung), nur Angehörige eines freien Berufs im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.B. Ingenieure, Architekten, Übersetzer etc.) sowie gewerbliche Unternehmer unter den Voraussetzungen von § 20 UStG, können auf Antrag die Umsatzsteuer bei effektivem Zahlungseingang erklären (sog. Ist-Besteuerung). Ist bei Regelbesteuerung das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, den Vorsteuerabzug zu berichtigen; wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen. 

Der Begriff der „Uneinbringlichkeit“ ist nicht gesetzlich definiert und daher immer wieder Gegenstand von Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt Uneinbringlichkeit insbesondere vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn dem Vergütungsanspruch eine Einrede entgegengehalten werden kann (z.B. Mangelhaftigkeit der Leistung, Aufrechnung mit Gegenforderung etc.) oder wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise auf absehbare Zeit, z.B. auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren, rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Ob dies auch dann gilt, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund einer mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarung über die Fälligkeit des Entgelts für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann, wird der BFH im aktuellen Revisionsverfahren V R 51/16 zu klären haben.

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