Achtung BREXIT! Jetzt Auswirkungen auf Vertragsbeziehungen zu Grossbritannien prüfen
Was auch immer aus den Verhandlungen über den BREXIT herauskommen wird, es ist absehbar, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der EU und Großbritannien im März 2019 deutlich anders aussehen werden als heute. Nicht nur die englische Limited ist betroffen, die irgendwann als Alternative zur deutschen GmbH gegründet worden, aber in Großbritannien nur eine Briefkastenanschrift hat – sie wird in Deutschland nicht mehr als juristische Person angesehen, wenn Großbritannien die EU verlässt. Manager sollten rechtzeitig eine Alternative wählen, wenn sie nicht das Risiko der persönlichen Haftung für Schulden der Ltd. eingehen wollen.
Vor allem Lieferverträge, Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge, aber auch Franchiseverträge – um nur einige zu nennen – sind auf die BREXIT-Auswirkungen schon jetzt zu prüfen. Zu klären ist, wie Formulierungen in langfristigen Verträgen auszulegen sind, wenn beispielsweise das Vertragsgebiet als „die Europäische Union“ definiert ist – gehört Großbritannien nach dem BREXIT dann noch dazu? Eine Vertragsauslegung und gegebenenfalls -anpassung ist erforderlich.
Vereinbarte INCOTERMS sind anzupassen, wenn zwischen der EU und Großbritannien Einfuhrzölle und sonstige Abgaben eingeführt werden. Vertragsklauseln, die wettbewerbsrelevanten Inhalt haben (zum Beispiel das Verbot nach außerhalb des Vertragsgebiets zu liefern) müssen überprüft werden; die heute geltenden EU-Gruppenfreistellungsverordnungen werden nach dem BREXIT nicht mehr anwendbar sein. Es gilt dann im Zweifel neben dem EU-Kartellrecht auch das nationale Kartellrecht in Großbritannien. Rechtswahl- und Gerichtsstandklauseln, welche die Anwendbarkeit des englischen Rechts oder einen Gerichtsstand im Vereinigten Königreich vorsehen, müssen schon jetzt auf den Prüfstand. In vielen Fällen wird es vertragliche Kündigungsmöglichkeiten geben, so dass auf diesem Wege Vertragsanpassungen erzielt werden können. Deshalb ist es wichtig, bestehende Verträge so frühzeitig wie möglich auf Anpassungsbedarf zu überprüfen.