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Abweisung der ersten Schadensersatzklage gegen CEPSA wegen der Festsetzung des Weiterverkaufspreises von Kraftstoff an Tankstellen

30/11/2022
| Carlos Vérgez, Eduardo Crespo, Begoña Albéniz
Abweisung der ersten Schadensersatzklage gegen CEPSA wegen der Festsetzung des Weiterverkaufspreises von Kraftstoff an Tankstellen

Am 1. September 2022 wies das Handelsgericht 17 von Madrid („Gericht“) die erste Schadensersatzklage gegen Cepsa bzgl. dem Beschluss der spanischen Wettbewerbsbehörde („CNMC“) in der Rechtssache 652/07 REPSOL/CEPSA/BP („Beschluss“) ab, der 2015 vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde und in dem Cepsa, Repsol und BP für die indirekte Festsetzung des Preises für den Weiterverkauf von Kraftstoff an die von unabhängigen Unternehmern betriebenen Tankstellen ihres Netzes zwischen 2007 und 2009 bestraft wurden. In dem Beschluss heißt es, dass diese vertikale Preisfestsetzung zu einem Anstieg des Verkaufspreises von Benzin für Endverbraucher führte, die unter Wettbewerbsbedingungen einen niedrigeren Preis gezahlt hätten. Um die Einhaltung des Beschlusses zu gewährleisten, eröffnete die CNMC eine Überwachungsakte VS/0652/07 („Überwachungsakte“) und erließ drei Entscheidungen, die letzte im Jahr 2020.

Der Kläger, ein Spediteur, der zwischen 2012 und 2018 an verschiedenen Cepsa-Tankstellen Kraftstoff kaufte, forderte eine Entschädigung i.H.v. EUR 6.299,92 für die in der Entscheidung festgestellten Preisfestsetzung und machte geltend, dass die Überwachungsentscheidungen der CNMC in diesem Zeitraum ausreichten, um zu beweisen, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten über das Jahr 2009 hinaus fortgesetzt worden sei. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass die aktuelle Fassung des Wettbewerbsgesetzes („LDC“) anwendbar sei, das seit 2017 einen speziellen Titel über Schadenersatz für wettbewerbswidrige Praktiken enthält, obwohl der Sachverhalt des Sanktionsverfahrens und die geltend gemachten Rechnungen vor 2017 lagen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist auf die Klage Artikel 1.902 des spanischen BGBs anwendbar, der die allgemeine Regelung der außervertraglichen Haftung regelt, da der Sachverhalt, auf den sich die Klage stützt, vor der Richtlinie 2014/104/EU liegt. Der Kläger hat also nicht nur einen Fehler bei der Bestimmung der anzuwendenden Regelung begangen, sondern es auch versäumt, eine „argumentative“ und „beweiskräftige“ Anstrengung in Bezug auf den Verstoß zu unternehmen. Der Kläger berief sich nämlich auf die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachungsakte, um geltend zu machen, dass die in dem Beschluss festgestellten Verstöße über das Jahr 2009 herausliefen. Nach Ansicht des Gerichts bestätigen die Überwachungsbeschlüsse zwar die Nichteinhaltung der in einem Sanktionsbeschluss auferlegten Verpflichtungen, doch ist dies keine „Bestätigung“ der Fortsetzung der Zuwiderhandlung und in diesem Fall der Fortsetzung der indirekten Preisfestsetzung. Das Gericht hat die Klage daher abgewiesen.

Aus diesem Urteil geht hervor, dass bei der Geltendmachung eines etwaigen Schadensersatzes, der durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist, zunächst -auch wenn dies offensichtlich erscheinen mag- festgestellt werden muss, ob der Kläger tatsächlich einen Anspruch darauf hat und ob die im Gesetz hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

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