Abschlussklausel: Die Bestimmung über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung bei der MwSt
Der Ort der Besteuerung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist enorm wichtig. Im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B) gilt als Grundregel, dass Dienstleistungen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat.
Die Abschlussklausel stellt jedoch eine Ausnahme von der Regel dar und besagt, dass bestimmte Dienstleistungen im spanischen Steuergebiet (TAI) besteuert werden, wenn der Empfänger dieser Dienstleistungen außerhalb der EU ansässig ist, der tatsächliche Nutzungs- oder Auswertungsort der Dienstleistung jedoch TAI ist.
Daher gilt diese Sonderregel, wenn (i) die Dienstleistung in der Liste der betroffenen Dienstleistungen, einschließlich Beratung, Interessenvertretung, Werbung usw., aufgeführt ist, (ii) der Empfänger ein Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU ist und (iii) der tatsächliche Nutzungs- oder Auswertungsort der Dienstleistung TAI ist. In diesen Fällen unterliegt die Dienstleistung der spanischen MwSt.
In seinem Beschluss vom 28.3.2019 führt das spanische Oberste Finanzgericht (TEAC) aus, dass die vom Leistungsempfänger durchgeführten Transaktionen im TAI liegen müssen, um der (iii) Anforderung nachzukommen, und dass ein direkter Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der Geschäfts-tätigkeit des Leistungsempfängers bestehen muss. Stellt sich jedoch heraus, dass der formale Auftraggeber nicht der tatsächliche Leistungsempfänger ist, könnte diese Abschlussklausel dennoch zur Anwendung kommen (indirekte Beziehung).
Die Anwendung dieser Klausel in Fällen, bei denen eine indirekte Beziehung besteht, ist ein umstrittenes Thema und sollte von Fall zu Fall eingehend überprüft werden.
Zum Schluss sei darauf hingewiesen, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie keine zwingende Anwendung dieser Abschlussklausel in jedem Mitgliedstaat vorsieht. Spanien ist eines der wenigen Länder, das sich für seine Anwendung entschieden hat.