Abengoa entkommt der Insolvenz
Am 8. 11. 2016 erließ das Handelsgericht von Sevilla den zweiten Beschluss zur Anerkennung der Refinanzierungsvereinbarung zwischen Abengoa und den Gläubigern finanzieller Verbindlichkeiten.
Die erste Vereinbarung enthielt lediglich Stundungen (sieben Monate), so dass die Parteien bis zum 28. 10. 2016 die zweite Vereinbarung aushandeln konnten. Es stellte sich die Frage, wer die Anerkennung der zweiten Vereinbarung beantragen würde, da der Schuldner innerhalb eines Jahres nach dem spanischen Konkursgesetz nur eine gerichtliche Anerkennung beantragen kann. In diesem Fall beantragten die Gläubiger die Anerkennung.
Die neue Vereinbarung erfüllt die formalen Anerkennungsvoraussetzungen, d. h. sie wurde von mehr als 51% der Gläubiger finanzieller Forderungen unterzeichnet, ist mit einer Erweiterung des verfügbaren Kredits oder einer Änderung der Verpflichtungen verbunden (vorausgesetzt, dass ein Sanierungsplan vorliegt), es liegt eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers das Schuldners über die Zustimmung von 51% der Gläubiger vor, und die Vereinbarung ist in Form der öffentlichen Urkunde erfolgt. Die Vereinbarung beinhaltet eine Restrukturierung der Schuld in Höhe von 8,624 Milliarden € durch Kapitalisierung von Forderungen, Erlässe und Stundungen (zehn Jahre), die Bereitstellung einer New Money Financing in Höhe von 1.169,9 Milliarden €, und die Erteilung neuer Avale über 307 Mio. €. Mindestens 85% der Gläubiger des Abengoa-Konzerns haben die Vereinbarung unterzeichnet. Der Richter hat entschieden, dass die Vereinbarung – im Gegensatz zu den sie ausführenden Handlungen - unanfechtbar ist. Die Vereinbarung erstreckt sich auch auf nicht zustimmende Gläubiger finanzieller Verbindlichkeiten, da im Konzern insgesamt zumindest 85% zugestimmt haben.