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5 Besonderheiten grenzüberschreitender Zivilprozesse

26/02/2021
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand, LL.M.
5 Besonderheiten grenzüberschreitender Zivilprozesse

Ein Zivilprozess in Deutschland läuft nach bestimmten Regeln ab. Kommt aber der Kläger oder Beklagte aus dem Ausland, kommen schnell Besonderheiten hinzu. Was man dann beachten muss, ergibt sich aus einem Zusammenspiel von nationalem Recht, europäischem Recht und internationalen Staatsverträgen:

     1. Gerichtsstand

Auch bei innerdeutschen Verfahren kann der Beklagte die fehlende örtliche Zuständigkeit rügen. Das führt aber nur zu einer Verweisung an das zuständige deutsche Gericht. Bei fehlender internationaler Zuständigkeit würde die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Der Kläger hätte die Kosten zu tragen und müsste im Ausland erneut klagen.

Dem kann man vorher durch eine einwandfrei und klar formulierte und zweifelsfrei vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung begegnen.

     2. Zustellung

Klagen müssen in einem bestimmten förmlichen Verfahren zugestellt werden. Innerdeutsch wird dieses durch die Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Kommt der Beklagte aus einem EU-Staat, richtet sich die Zustellung nach der Europäischen Zustellungsverordnung. Wichtigste Besonderheit: Klage (und ggf. auch Anlagen) müssen übersetzt werden, wenn der Beklagte Deutsch nicht versteht.

Wird ohne Übersetzung zugestellt und äußert sich der Beklagte nicht, kann ein späteres Urteil nutzlos sein. Bei der Zustellung lohnt es sich, vorsichtig zu sein.

     3. Prozesskostensicherheit

Klagt eine ausländische Partei, die nicht aus einem EU- oder EWR-Staat kommt, muss sie Prozesskostensicherheit leisten. Hintergrund: Gewinnt die inländische Partei, hat sie Anspruch auf Kostenerstattung. Diesen Anspruch müsste sie aber ggf. im Ausland vollstrecken. Davor soll sie geschützt werden. Auch das sollten beide Parteien wissen – der Kläger, weil er ganz beträchtliche Summen als Sicherheit leisten muss, der Beklagte, weil er die fehlende Sicherheit gegen die Klage einwenden kann.

     4. Anwendbares Recht

In einem deutschen Zivilprozess kann ausländisches materielles Recht angewendet werden. Das wissen viele Parteien nicht. So kann das Gericht beispielsweise spanisches Kaufrecht anwenden. Dann muss ein Sachverständiger dem deutschen Gericht den Inhalt des ausländischen Rechts erklären.

Besser ist es aber, das vorher zu regeln und im Vertrag den Gerichtsstand und das anwendbare Recht einheitlich zu wählen.

     5. Vollstreckung

Auch die grenzüberschreitende Vollstreckung unterscheidet sich gravierend von rein nationalen Verfahren, wo die Vermögenswerte meistens auch in Deutschland liegen. Wenn im Ausland vollstreckt werden soll, muss das betroffene Land mitmachen. Innerhalb der EU ist das durch die EUGVVO geregelt. Außerhalb der EU wird es kompliziert und manchmal unmöglich. Ein deutsches Urteil ist z. B. in Russland schlicht und einfach nicht vollstreckbar.

Dann helfen nur Sicherheiten, die der Kläger vorab hätte fordern müssen. Oder die Vereinbarung einer Schiedsklausel, da Schiedsurteile weltweit besser vollstreckbar sind.

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