15 Jahre Mahnverfahren in Spanien
Seit dem Inkrafttreten der „neuen“ spanischen Zivilprozessordnung, die diese in unseren Nachbarländern so verbreitete Verfahrensart erstmals in unser Zivilprozessrecht eingeführt hat, sind nun 15 Jahre vergangen. Das angestrebte Ziel war offensichtlich: Den Gläubigern ein agiles Mittel an die Hand zu geben, um auf einfache Weise einen vollstreckbaren Titel erlangen zu können, wenn der Schuldner den Anspruch zwar einerseits nicht verneint, ihn andererseits jedoch auch nicht erfüllt. Erinnern wir uns daran, dass es früher notwendig war, ein gesamtes Gerichtsverfahren durchzuführen, um dann durch ein Versäumnisurteil die Zwangsvollstreckung erwirken zu können, was aufgrund der zeitlichen Verzögerung, mit der unsere Gerichte Angelegenheiten bearbeiten, unvermeidlich dazu geführt hat, dass die Befriedigung des Gläubigers sehr schwierig oder sogar praktisch unmöglich war.
Der Gesetzgeber hat zunächst einige Einschränkungen vorgesehen, den Gedanken hegend, dass der Gläubiger diese Figur missbrauchen würde: Am Anfang durfte der Anspruch seiner Höhe nach 30.000,- € nicht übersteigen. Im Jahr 2010 ist die Grenze auf 250.000,- € angestiegen, um ein Jahr später komplett zu verschwinden, was den Erfolg dieser Verfahrensart beweist.
Die Evolution dieser Verfahrensart zeigt sich auch in den Statistiken: In 2002 (ein Jahr nach dem Inkrafttreten der ZPO) wurden in Spanien ca. 168.000 Mahnverfahren eingeleitet, während die Anzahl in 2015 fast 655.000 betrug. Das Jahr, in dem die meisten Mahnverfahren eingeleitet wurden, wahrscheinlich infolge der Krise, war 2010 mit ca. 895.000 Mahnverfahren. In 2001 stammten von allen eingeleiteten Zwangsvollstreckungen nur 8,17% aus einem vorherigen Mahnverfahren. In 2015 waren es 41,9% der Zwangsvollstreckungen.
Alles in allem sollten wir diese 15 Jahre des Mahnverfahrens, auch wenn es einige Schattenseiten gab, als sehr positiv bewerten, haben sie doch den Gläubigern zu einem relativ schnellen und kostengünstigen Mechanismus verholfen, mit dem sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen können.