Entwurf zum neuen Praktikantengesetz – Worauf Sie bei der Anstellung von Praktikanten in Spanien in Zukunft möglicherweise achten müssen
Der spanische Ministerrat hat am 03. März 2026 einen ersten Entwurf zum Praktikantengesetz, dem „Estatuto del Becario“, verabschiedet. Ziel des Entwurfs ist es, die in Spanien oftmals kritisierte arbeitsrechtliche Grauzone zwischen einem zu Ausbildungszwecken dienenden Praktikantenverhältnis und einem tatsächlichen Arbeitsverhältnis („relación laboral“) zu beseitigen. Dies erklärt auch den offiziellen Namen des Entwurfes: „Gesetz für Personen in nicht beruflicher Praxisausbildung“ („Estatuto de las personas en formación práctica no laboral“). Der Beschluss des Ministerrats zum Gesetzesentwurf stellt jedoch lediglich einen ersten Schritt im spanischen Gesetzgebungsverfahren dar.
Die Anstellung von Praktikanten ist in Spanien schon jetzt von Grund auf strenger geregelt als in Deutschland. Die bestehende Gesetzeslage in Spanien verlangt neben der regulären Praktikumsvereinbarung zwischen dem Praktikanten und dem einstellenden Unternehmen vor allem eine zusätzliche Rahmenvereinbarung zwischen der Ausbildungsinstitution (z.B. Universtität) des Praktikanten und dem einstellenden Unternehmen. Sollte der Entwurf zum neuen Praktikantengesetz ohne Abänderungen das derzeitige Gesetzgebungsverfahren erfolgreich durchlaufen, so müssen sich Arbeitgeber im Rahmen der Einstellung von Praktikanten in Spanien auf weitere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Betreuung, Maximalanzahl und Vergütung von Praktikanten, gefasst machen.
Der Gesetzesentwurf legt unmissverständlich fest, dass jedes nicht berufsbezogene Praktikum mit einem offiziellen Hochschulstudium, einer Berufsausbildung oder einem bestimmten Programm der öffentlichen Arbeitsvermittlung verbunden sein muss. Der Praktikant soll keinen Arbeitnehmer ersetzen; die von ihm im Unternehmen ausgeübte Tätigkeit muss im Zusammenhang mit seinem Ausbildungsweg stehen und zeitlich mit diesem vereinbar sein. Besteht eine solche Verbindung oder ein solcher Ausbildungszusammenhang nicht, so liegt kein Praktikantenverhältnis sondern ein richtiges Arbeitsverhältnis (“relación laboral”) vor.
Die Betreuung und Anzahl der Praktikanten im Unternehmen regelt der Entwurf wie folgt: Dem Praktikanten muss sowohl von Seiten des Unternehmens als auch von Seiten der Ausbildungsinstitution ein Betreuer/Tutor zugewiesen sein. Ein Betreuer/Tutor des Unternehmens darf maximal 5 (in Unternehmen mit weniger als 30 Beschäftigten maximal 3) Praktikanten zur gleichen Zeit betreuen. Die Anzahl der Praktikanten darf 20 % der Gesamtbelegschaft nicht überschreiten, wobei eine Untergrenze von zwei Praktikanten unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen stets erlaubt ist.
Eine Pflicht zur Vergütung der Praktikanten schreibt der Entwurf nicht ausdrücklich vor. Allerdings müssen den Praktikanten sämtliche Kosten erstattet werden, die ihm durch seine Tätigkeit als Praktikant im Unternehmen entstehen (Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), soweit diese Kosten nicht schon anderweitig – etwa durch ein Stipendium oder andere Beihilfen – gedeckt werden. Auch setzt der Gesetzesentwurf je nach Praktikumsart (extracurricular oder curricular) eine zeitliche Obergrenze von Arbeitsstunden fest, die der Praktikant im Unternehmen maximal leisten darf.
Ob und in welcher Fassung das Praktikantengesetz letztendlich in Kraft treten wird, entscheidet sich im nun folgenden parlamentarischen Verfahren. Der Gesetzentwurf hat bereits im Ministerrat für große Konflikte mit Arbeitgeberverbänden und Vertretern diverser Universitäten gesorgt und stößt nun im Parlament auf noch stärkeren Widerstand der Oppositionsparteien.