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Das neue spanische Abfall- und Bodenschutzgesetz

07/07/2022
| Lisa-Lorraine Christ, Rechtsreferendarin
Das neue spanische Abfall- und Bodenschutzgesetz

Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen für die Praxis

In unserem letzten Artikel in der Ausgabe der economía 2/2021 (https://downloads.ahk.es/economia/2021-02/80/) hatten wir den Entwurf des spanischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vorgestellt. Das Gesetz („Ley 7/2022, de 8 de abril, de residuos y suelos contaminados para una economía circular”) ist seit dem 10. April 2022 in Kraft. Anlass genug sich damit zu befassen, worauf nun zu achten ist, insbesondere auch mit Blick auf mögliche Meldepflichten.

I. Einwegplastik – Beschränkungen im Überblick

  • Tupfer, Besteck, Teller, Strohhalme, Rührstäbchen, u.ä.
  • Das Inverkehrbringen dieser Produkte sowie aller nicht abbaubaren Kunststofferzeugnisse und Produkte, die zugesetzte Mikroperlen aus Kunststoff enthalten, ist verboten.
  • Getränke- und Lebensmittelbehälter
    Ab dem 1. Januar 2023 besteht die Pflicht für jedes dieser Kunststoffprodukte, das an einen Verbraucher geliefert wird, einen auf der Rechnung gesondert auszuweisenden Preis zu verlangen.
  • Getränkebehälter
    Ab dem 3. Juli 2024 dürfen diese Kunststofferzeugnisse nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Kappen und Verschlüsse während der Gebrauchsphase auf dem Behälter verbleiben. Sie sollen zukünftig derart gestaltet werden, dass sie wiederverwendet und recycelt werden können.
    Darüber hinaus dürfen Flaschen aus Polyethylenterephthalat (PET) nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie ab dem 1. Januar 2025 mindestens 25 % und ab dem 1. Januar 2030 mindestens 30 % recycelten Kunststoff enthalten.
  • Verschiedenes
    Bestimmte Kunststoffprodukte wie z. B. Damenbinden, Tampons, gefilterte Tabakerzeugnisse (u. a.) sind gut sichtbar, deutlich lesbar und zwingend mit folgenden Informationen zu versehen:
         - Geeignete/ angemessene Entsorgungsmöglichkeiten,
         - zu vermeidende Entsorgungswege,
         - Anteil des in dem Produkt vorhandenen Kunststoffs und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Umwelt.

II. Abfallvermeidung

1.Gefährliche Abfälle:
Die Ersterzeuger gefährlicher Abfälle sind ab dem 1. Juli 2022 verpflichtet, einen Plan zur Minimierung der Abfallmenge zu erstellen. In diesem ist anzugeben, wie die Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle sowie deren Gefährlichkeit verringert werden soll. 

Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen in folgenden Fällen:

  • Im Produktionszentrum werden weniger als 10 Tonnen pro Jahr erzeugt, 
  • bei Installations- und Wartungsunternehmen,
  • bei Vorliegen einer EMAS-Zertifizierung oder Teilnahme an einem gleichwertigen System.

2. Kostenloses, unverpacktes Trinkwasser
Öffentliche Einrichtungen, Behörden und das Hotel- und Gaststättengewerbe haben kostenloses, unverpacktes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen.

3. Einzelhandel im Lebensmittelbereich
Im Lebensmitteleinzelhandel ist die Verwendung geeigneter wiederverwendbarer Behälter (z.B. Dosen oder Flaschen) zu akzeptieren. Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Metern müssen mindestens 20 % ihrer Verkaufsfläche für Produkte ohne Primärverpackung vorsehen.

Es sind Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen und zur Förderung eines verantwortungsbewussten Verbrauchs zu entwickeln, wie z.B. die Möglichkeit der Verwendung überschüssiger Lebensmittel, die sich in einem guten Zustand befinden, durch soziale Einrichtungen.

III. Abfallproduktion

Erzeuger von gefährlichen Abfällen, die mehr als 10 Tonnen pro Jahr erzeugen, müssen eine Versicherung oder andere finanzielle Garantien abschließen, um ihre potenzielle Haftung zu decken. Außerdem müssen sie die Abfälle so lagern, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind und über Rückhaltesysteme für auslaufende und undichte Stellen verfügen. Darüber hinaus müssen die Erzeuger Behälter mit gefährlichen Abfällen deutlich sichtbar, lesbar, unverwischbar und in spanischer Sprache mit einer Mindestgröße von 10x10 cm kennzeichnen. Das Etikett muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Code und Beschreibung des Abfalls und seiner gefährlichen Eigenschaften,
  • Name, NIMA, Anschrift und Telefonnummer des Erzeugers oder Besitzers,
  • Datum des Beginns der Abfallablagerung und
  • Art der Gefahr in Form eines Piktogramms.

IV. Abfallentsorgung 

Abfälle sind getrennt zu sammeln und es ist auf die spezifischen Regelungen für die Entsorgung hinzuweisen, insbesondere für Bioabfall (z.B. vorrangige Kompostierung), Altöl (z.B. Keine Vermischung mit anderen Altölen) und Bau- und Abbruchschrott.

V. Neue Steuern ab 01.01.2023

Zum 01.01.2023 werde zwei neue Steuern eingeführt eine für Einweg-Plastikverpackungen (“Impuesto especial sobre los envases de plástico no reutilizables”) eine für die Deponierung und Verbrennung von Abfällen („Impuesto sobre el depósito de residuos en vertederos, la incineración y la coincineración de residuos“).

Die Bemessungsgrundlage für die Steuer auf Plastikverpackungen ist die in der Verpackung enthaltene Menge an nicht wiederverwertetem Kunststoff, die mit 0,45 Euro pro Kilogramm besteuert wird. Steuerpflichtig ist grundsätzlich derjenige, der die steuerpflichtigen Produkte herstellt, einführt oder innergemeinschaftlich in Spanien erwirbt. Die Steuermeldungen haben monatlich oder quartalsweise zu erfolgen. Das konkrete Verfahren ist jedoch noch mittels Verordnung zu regeln.

Für eine Übersicht des Anwendungsbereichs der Plastiksteuer verweisen wir auf unseren vorausgegangenen Artikel in der Economía 2/2021:  in der Economía 2/2021: https://downloads.ahk.es/economia/2021-02/80/.

VI. Haftung

1. Erweiterung der Haftung des Abfallbesitzers
Neu geregelt ist, dass die Verantwortung des Ersterzeugers oder Besitzers der Abfälle erst dann endet, wenn die vollständige Behandlung der Abfälle durch die entsprechenden Abfallverbringungsdokumente und erforderlichenfalls durch eine Bescheinigung oder Verantwortungserklärung der Endbehandlungsanlage ordnungsgemäß dokumentiert ist. Die bloße Übergabe an einen zugelassenen Abfallhändler oder Abfallbewirtschafter zur Zwischenbehandlung entbindet nicht von der Verantwortung für die betreffenden Abfälle. Es bestehen jedoch auch Ausnahmen z.B. für nicht gefährliche Abfälle.

2.Erweiterte Herstellerhaftung
Das Gesetz weitet die Verantwortung des Herstellers („RAP - responsabilidad ampliada del productor“) weiter aus. Als Hersteller gelten hier auch diejenigen, die Produkte gewerbsmäßig verarbeiten, behandeln, abfüllen, verkaufen oder importieren, sie über Fernabsatzverträge oder E-Commerce-Plattformen verkaufen, wenn der über diese Plattformen handelnde Hersteller in einem anderen Land ansässig ist und die RAP-Verpflichtungen nicht einhält.

VII. Sanktionen

Verstöße können mit einer Geldbuße von EUR 2.001 bis EUR 3.500.000 je nach Schwere des Verstoßes geahndet werden. Bei gefährlichen Abfällen oder kontaminierten Flächen liegt die Spanne jedoch bei EUR 20.001 Euro bis EUR 3.500.000 Euro.

Diese Höchstbeträge können überschritten werden, wenn die Geldbuße geringer ist als der erzielte Vorteil. In diesem Fall könnte die Geldbuße auf den doppelten Betrag des erzielten Vorteils erhöht werden.

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