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Plastiksteuer Spanien: Abstimmung im Parlament über den Gesetzesentwurf

21/05/2021
| Melanie Gierth
Plastiksteuer Spanien: Abstimmung im Parlament über den Gesetzesentwurf

Der Gesetzesentwurf zur Änderung des spanischen Abfall -und Bodenschutzgesetzes („Ley de Residuos y Suelos Contaminados“), der u.a. die Einführung einer Plastiksteuer vorsieht, wurde auf Anregung des spanischen Ministeriums für den ökologischen Wandel und Demografie („Ministerio para la Transición Ecológica y el Reto Demográfico“, MITECO) am 18. Mai vom spanischen Ministerrat an das Parlament zur Debatte und Abstimmung weitergeleitet. Damit nimmt die Umsetzung entsprechender europäischer Richtlinien Gestalt an, nachdem seit letztem Jahr über die Umsetzung der Vorgaben intensiver debattiert wird und ein erster Gesetzesentwurf vorlag.

Der Gesetzesentwurf sieht zur schrittweisen Reduzierung von Plastikabfällen verschiedene Maßnahmen vor. Betroffen sind nicht wiederverwertbare Plastikabfälle. Dabei steht im Vordergrund der Gedanke der Prävention, also an erster Stelle die Vermeidung der Entstehung solcher Abfälle, und hiernach der der Wiederverwendung. So soll die Einführung in den Markt bestimmter Produkte gänzlich verboten werden (z.B. Strohhalme, Besteck, Teller aus Plastik, etc.). Hinsichtlich anderer nicht wiederverwertbarer Plastikabfälle soll eine Steuer eingeführt werden, um deren Gebrauch zu reduzieren. Das Gesetz sieht weiter Maßnahmen vor für nicht wiederverwertbare Plastikprodukte, welche nicht in den europäischen Vorgaben enthalten sind, so z.B. für Plastikringe, bestimmte Einwegartikel, Kunststoff-Klemmen, etc.

Bei der Plastiksteuer soll es sich dabei um eine indirekte staatliche Steuer handeln, verwaltet durch die Autonomen Kommunen. Die Steuer soll anfallen auf die Herstellung oder die Einführung nicht wiederverwertbaren Plastiks in den spanischen Markt. Dabei müssen die Betroffenen entsprechende formelle Verpflichtungen erfüllen, so Buchhaltungspflichten über die betroffenen Produkte/ Produktanteile, sowie eine Anzeige bei einem zuständigen örtlichen Register. Die Steuer soll quartalsweise zu erklären und abzuführen sein. Bemessungsgrundlage ist der Anteil nicht wiederverwertbaren Plastiks in Kilogramm, Steuersatz soll der von 0,45 €/ Kilogramm sein. Bei Verstoß gegen die Vorschriften drohen Bußgelder.

Der Gesetzesentwurf sieht weitere Punkte vor, wie die Regulierung der erweiterten Herstellerverantwortlichkeit, Steuern und Verwaltungsabgaben für die Benutzung von Müllverbrennungsanlagen, u.ä.

Abzuwarten ist nun das finale Gesetz, insbesondere bezüglich der Details der Regelungen. Ursprünglich sollten die neuen Vorschriften am 1.7. in Kraft treten, mit Blick auf die kurze Zeitspanne ist fraglich, zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung letzten Endes erfolgen wird.

 

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