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Wann darf der Gläubiger von einem schlüssigen Sanierungskonzept ausgehen?

31/10/2016
| Florian Roetzer
Wann darf der Gläubiger von einem schlüssigen Sanierungskonzept ausgehen?

Gegenstand des Newsletters zum Insolvenzrecht des letzten Monats war die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Indizien für die Annahme eine Zahlungseinstellung eines Unternehmens. Nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass dem Gesellschaftsgläubiger die Zahlungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens bekannt war, hat eine Insolvenzanfechtung und ein Rückzahlungsverlangen durch den Insolvenzverwalter Aussicht auf Erfolg. Keine Erfolgsaussichten sind hingegen gegeben, wenn der Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens kannte, nachweisen kann, dass er die Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat.

So verhält es sich in dem Fall, der zum Urteil des BGH vom 12. Mai 2016 (IX ZR 65/14) geführt hat. In diesem schlug die Wirtschaftsprüfer des in der Krise befindlichen Unternehmens einen Vergleich vor, wonach alle Gläubiger auf 65 % ihrer Forderung verzichten sollten. Hiermit erklärte sich der Gläubiger einverstanden und erhielt eine Zahlung i.H.v. 35 % seiner Forderungen. Das dem Vergleich zu Grunde liegende Sanierungskonzept hatte jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. So wurde mehrere Jahre später das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter vom Gläubiger Rückzahlung des Vergleichsbetrags gefordert, was dieser mit Verweis auf die Existenz des Sanierungskonzepts und dem teilweisen Forderungsverzicht abgelehnt hat.

Der BGH hat hierzu festgestellt, dass der Gläubiger nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept ausgehen kann, wenn er in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Konzepts informiert ist. Dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das Sanierungskonzept fachmännisch prüfen zu lassen. Er darf sich auf die Angaben des Schuldners oder dessen Berater zu den Erfolgsaussichten des Konzepts verlassen.

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