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Vorsteuerabzug auch bei gemischten Aufwendungen

31/05/2019
| Tatiana Duque
Vorsteuerabzug auch bei gemischten Aufwendungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-566/17 entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Methode zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf “gemischte Aufwendungen”, die sich aus der Ausübung steuerpflichtiger und steuerfreier Tätigkeiten ergeben, einzuführen.

Die umstrittene Frage wurde vom Verwaltungsgericht Breslau im Rahmen eines Rechtsstreits eines polnischen Gemeindeverbands erhoben, der sowohl wirtschaftliche Tätigkeiten, auf die Mehrwertsteuer erhoben wird, als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, die als nicht steuerpflichtig gelten und daher keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug gewähren. Da das polnische Recht keine klare Methode zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf “gemischte Aufwendungen” sondern nur den Pro-rata-Satz geregelt hat, beantragte der Gemeindeverband eine Einzelfallauslegung zu den Mehrwertsteuerbestimmungen. Die zuständige polnische Behörde antwortete im Oktober 2016 und erklärte, dass es Sache des Steuerpflichtigen sei, eine geeignete Methode zu wählen, die es ihm ermögliche, die Vorsteuerbeträge auf seine wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten aufzuteilen, unter Bezugnahme auf die Pro-rata-Regelung, woraufhin vom Gemeindeverband Klage eingereicht wurde.

Der EuGH entschied, dass es die Mitgliedstaaten seien, die verpflichtet sind, ein spezifisches Kriterium festzulegen, das einen Vorsteuerabzug ermöglicht unter Beachtung des Neutralitätsprinzips und der in der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten Grenzen, welche keinen vollständigen Vorsteuerabzug bei dieser Art von Kosten zulässt.

Obwohl der EuGH die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei “gemischten Aufwendungen” anerkennt, wenn auch nur teilweise, bleibt abzuklären, welche Auslegung die Mitgliedstaaten vornehmen werden, konkret Spanien, dessen Geschäftsordnung, insbesondere die Artikel 95 und 96 des Mehrwertsteuergesetzes, diese Möglichkeit unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Ausschließlichkeit ablehnt.

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