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Vorschriften über zusätzliche Arbeitsstunden in Spanien

31/10/2017
| Karl H. Lincke
Vorschriften über zusätzliche Arbeitsstunden in Spanien

Unternehmen, die einen Teilzeitangestellten einstellen aber sich noch unsicher bezüglich des Stundenumfangs sind, können eine Vereinbarung über zusätzlich geleistete Arbeitsstunden treffen. Solche Vereinbarungen unterliegen den folgenden Regelungen.

Regelungen bezüglich zusätzlicher Arbeitsstunden:

  • Zusätzliche Arbeitsstunden müssen ausdrücklich mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.
  • Der Vereinbarung über zusätzliche Arbeitsstunden muss schriftlich bei Vertragsunterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt zugestimmt werden.
  • Eine Vereinbarung über zusätzliche Arbeitsstunden ist nur für Teilzeitverträge möglich. Eine Arbeitszeit im Jahresmittel von mehr als zehn Stunden wöchentlich ist zudem erforderlich.
  • Die Vereinbarung muss die Anzahl der zusätzlichen Arbeitsstunden festlegen.
  • Der Arbeitnehmer muss mindestens drei Tage vor Begehung zusätzlicher Arbeitsstunden über diese informiert werden, es sei denn, der Vertrag sieht eine kürzere Zeitspanne vor.
  • Die Arbeitsstunden der Teilzeitangestellten müssen täglich erfasst und monatlich kontrolliert werden. Der Arbeitnehmer erhält eine Kopie der genannten Aufstellung, welche die Regelarbeitsstunden sowie die zusätzlichen Stunden wiedergibt.
  • Zusätzliche Stunden müssen wie normale Arbeitsstunden vergütet werden.

Verzicht auf eine Vereinbarung über zusätzliche Arbeitsstunden
Der Arbeitnehmer kann trotz Vereinbarung bezüglich zusätzlicher Arbeitsstunden zurücktreten. Die folgenden Umstände heben die Vereinbarung über zusätzliche Arbeitsstunden auf:

  • Familiäre Verpflichtungen
  • Aufgrund von Aus- und Weiterbildung, mittels Beleg über Unvereinbarkeit der Tätigkeiten
  • Unvereinbarkeit mit einem anderen Teilzeitarbeitsverhältnis

Ein Jahr nach Unterzeichnung der Vereinbarung kann der Arbeitnehmer mit einer Frist von 15 Tagen zurücktreten.

Benachrichtigung der staatlichen Arbeitsvermittlung (SEPE)
Arbeitgeber müssen die staatliche Arbeitsvermittlung über Arbeitsverträge und Vereinbarungen zusätzlicher Arbeitsstunden informieren. Die entsprechenden Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen einzureichen.

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