Vorläufig ist die Zukunft der Patentgerichtsbarkeit in Deutschland wieder europäisch
„Mehr oder weniger Europa?“ ist derzeit auf vielen Gebieten eine spannende Frage. Vorläufig heißt es für die Patentgerichtsbarkeit in Deutschland: mehr Europa. Denn gerade ist Bewegung in die Errichtung der neuen, europäischen einheitlichen Patentgerichtsbarkeit in Deutschland gekommen. Ende März 2017 hat der deutsche Bundesrat zwei wichtige Gesetze hierzu auf den Weg gebracht. Mit diesen wird sichergestellt, dass sich das neue europäische Patent mit einheitlicher Wirkung in die deutsche Rechtsordnung einfügt. Dies insbesondere dadurch, dass die Entscheidungen und Anordnungen des neuen Einheitlichen Patentgerichts in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden können. Das bedeutet einen grundlegenden Wandel für die deutschen Patentgerichte. Als unmittelbare Folge aus der Umgestaltung des Patentrechtssystems in Europa werden mittel- und langfristig die Patentstreitigkeiten vor deutschen Gerichten abnehmen.
Für die neuen europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung ist ohnehin nur noch das Einheitliche Patentgericht zuständig. Zudem wird zukünftig allein das Einheitliche Patentgericht für alle europäischen Patente zuständig sein. Patentanmelder können für ihre europäischen Patente nur noch für eine Übergangszeit von zunächst 7 Jahren die Anwendung des neuen Einheitlichen Patentgerichtssystems ausschließen, sodass ihre europäischen Patente in Deutschland nur von deutschen Gerichten durchgesetzt und für nichtig erklären werden. Deutsche Gerichte können Europäische Patente also nur dann noch für nichtig erklären, wenn das Einheitliche Patentgericht nicht zuständig ist. Lediglich die Zuständigkeit deutscher Gerichte für deutsche Patente bleibt unberührt. Deren Bedeutung wird jedoch voraussichtlich ebenfalls abnehmen. Die Zukunft der Patentgerichtsbarkeit in Deutschland ist europäisch – vorläufig.