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Vertragsgerichtsstand bei grenzüberschreitenden Darlehen

28/02/2017
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand
Vertragsgerichtsstand bei grenzüberschreitenden Darlehen

Grenzüberschreitende Darlehensverträge können bei der Bestimmung von Zuständigkeiten Schwierigkeiten bereiten. Das erfuhr auch eine Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld (Urteil vom 20.07.2016, Az. 3 O 206/15). Die deutsche Klägerin forderte Darlehensrückzahlung von dem Beklagten. Dieser hatte anfangs seinen Wohnsitz in Deutschland, verzog aber später nach Polen. Das Darlehen wurde, auf seine Veranlassung, größtenteils auf ein polnisches Konto ausgezahlt.

Kleiner Unterschied, große Wirkung – das Landgericht Bielefeld hielt deshalb die Klage in Deutschland für unzulässig. Es war der Ansicht, polnische Gerichte seien zuständig. Hintergrund ist eine Regelung in der Brüssel Ia-Verordnung, ein Gesetz, das europaweit einheitlich (u. a.) die internationale Zuständigkeit regelt. Grundsätzlich ist nach der Verordnung ein Beklagter an seinem Wohnsitz zu verklagen. Die Verordnung regelt aber auch einen besonderen Gerichtsstand am Erfüllungsort des Vertrages. Doch wo befindet sich der Erfüllungsort eines Darlehensvertrages? Schon vor der hier besprochenen Entscheidung hatte die Rechtsprechung entschieden, dass das einheitlich für den gesamten Vertrag dort sei, wo die Kredithingabe erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. XI ZR 9/11). Das Landgericht Bielefeld sah das an dem Ort, wo das Geld dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird, mithin in Polen.

Alternativlos ist diese Einordnung nicht. Besondere Gerichtsstände sollen schließlich die Zuständigkeit eines Gerichts mit besonderer Sachnähe ermöglichen. Wenn der Darlehensnehmer bspw. ein Konto in Italien benennt, die Parteien aber aus Deutschland und Spanien kommen, haben italienische Gerichte keine besondere Sachnähe. Abstellen könnte man dann genauso gut oder besser auf den Ort der Überweisung als Ort der Kredithingabe. Das letzte Wort scheint noch nicht gesprochen.

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