Verrechnung von steuerlichen Verlustvorträgen nach Ablauf der Frist
Der spanische Oberste Gerichtshof hat durch zwei Urteile bekräftigt, dass die Verrechnung von steuerlichen Verlustvorträgen ein Recht und keine steuerliche Option darstellt.
Mit diesen Entscheidungen setzt der Oberste Gerichtshof dem Kriterium des Finanzamts ein Ende, die Verrechnung von steuerlichen Verlustvorträgen bei Einreichung einer nicht fristgerechten Körperschaftsteuererklärung zu verweigern.
Nach diesen Urteilen ist die Verrechnung von steuerlichen Verlustvorträgen keine steuerliche Option, sondern vielmehr ein selbstbestimmtes Recht, das dem Leistungsprinzip folgt und den Steuerpflichtigen zur Verfügung steht - unabhängig davon, ob sie von diesem Recht Gebrauch machen oder nicht, wobei seine Ausübung nicht durch eine verspätete Erklärung verhindert werden kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die steuerlichen Verlustvorträge im Rahmen einer verspätet eingereichten Selbstveranlagung verrechnet werden können.