Verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit
Mit Urteil vom 23.03.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die arbeitsvertragliche Regelung einer verkürzten Kündigungsfrist in der Probezeit strengen Anforderungen unterworfen.
Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbart, so kann nach deutschem Recht jede Vertragspartei das Arbeitsverhältnis unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist kündigen, ohne dass hierzu eine weitere arbeitsvertragliche Bestimmung erforderlich wäre.
Sieht jedoch ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine über diese zweiwöchige Frist hinausgehende allgemeine Kündigungsfrist vor, wird eine erhöhte Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers angenommen. Der Arbeitnehmer darf demnach davon ausgehen, dass diese Kündigungsfrist auch im Rahmen der Probezeit gilt, es sei denn, Gegenteiliges ist eindeutig und unmissverständlich im Vertrag geregelt.
Im entschiedenen Fall enthielt § 1 eines vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrages einen pauschalen Verweis auf einen Manteltarifvertrag, der im Rahmen der Probezeit spezielle Kündigungsfristen festlegte. § 8 des Arbeitsvertrages bestimmte jedoch allgemein eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende.
Nach Entscheidung des BAG greift die in § 8 des Arbeitsvertrages vereinbarte Kündigungsfrist auch während der Probezeit, da der Arbeitnehmer allein durch den generellen Verweis auf den Manteltarifvertrag die Geltung einer von § 8 abweichenden Kündigungsfrist nicht erkennen konnte. Laut BAG stellen vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln eines Arbeitsvertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, deren Auslegung grundsätzlich aus der Perspektive eines durchschnittlichen, in der Regel juristisch nicht versierten Arbeitnehmers erfolgen muss.
Soll also eine die Kündigungsfrist regelnde Klausel für die Probezeit nicht gelten, so muss diese Ausnahme eindeutig und ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.