Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei überhöht vereinbartem Entgelt
In einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 23.7.2019 (BFH XI B 29/19) hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bestätigt, wonach im deutschen Umsatzsteuerrecht die Angemessenheit des Entgelts im Hinblick auf den objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung ohne Belang ist, solange feststeht, dass Leistung und Gegenleistung miteinander innerlich verbunden sind. Auf eine mögliche ertragssteuerrechtliche Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu BFH vom 25.11.1987 - X R 12/81) oder Art und Umfang anderer ertragssteuerlicher Korrekturen, wie z.B. die nicht fremdüblicher Verrechnungspreise nach den Vorschriften des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) im Rahmen von Art. 9 DBA, komme es umsatzsteuerlich nicht an.
Deutschland habe von der Option des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL keinen Gebrauch gemacht, der die Mitgliedstaaten berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Missbrauch anzunehmen und den Vorsteuerabzug zu versagen. Der deutsche Gesetzgeber habe bei Einführung von § 10 Abs. 5 Satz 2 UStG zum Ausdruck gebracht, dass nur im Sonderfall der verbilligten Leistungen an den in § 10 Abs. 5 UStG benannten Personenkreis die sog. Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen und eine Begrenzung auf das marktübliche Entgelt vorzunehmen sei. Eine analoge Anwendung dieser Regelungen käme nicht in Betracht, da die Regelung als nationale Sondermaßnahme eng auszulegen sei (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2017 - XI R 12/15), auch die allgemeine Missbrauchsregelung von § 42 AO käme in Fällen des überhöhten Entgelts nicht zur Anwendung (BFH vom 03.03.1988 - V R 183/83). Ähnliche Erwägungen hatte in zollrechtlicher Hinsicht bereits der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts München nach Art. 267 AEUV (Beschluss vom 15.09.2016 – 14 K 1974/15) angestellt (Urteil vom 20.12.2017 - C-529/16 – Rechtssache Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH), wonach auch der Zollwert in erster Linie auf der Grundlage des vereinbarten Transaktionswerts zu bestimmen sei.