Umsatzsteuerliche Auswirkungen öffentlicher Subventionen
Die jüngsten Weltereignisse (Coronapandemie, Ukraine-Krieg, etc.) veranlassten viele Regierungen zu Hilfspaketen und Fördermaßnahmen, die zu einer Erhöhung der Liquidität geführt haben. Vor diesem Hintergrund möchten wir einen Blick auf einen Fall werfen, der kürzlich vom spanischen Zentralen Finanzgericht (Tribunal Económico Administrativo Central, TEAC) entschieden wurde und der die umsatzsteuerlichen Auswirkungen von Subventionen für die indirekte Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen zum Gegenstand hatte, eine Frage, die angesichts des wachsenden staatlichen Eingriffs in die Wirtschaft eine erhebliche steuerliche Bedeutung hat.
In diesem Fall betrieb eine Stadtverwaltung den öffentlichen Nahverkehr indirekt über eine Verwaltungskonzession. Da der Betrieb defizitär war – was bei öffentlichen Dienstleistungen nicht selten vorkommt –, zahlte der Stadtrat eine Subvention zum Ausgleich der Verluste. Die Betreibergesellschaft stellte eine Rechnung über die erhaltenen Zuwendungen sowie die entsprechende Umsatzsteuer aus.
Aus Sicht der Stadtverwaltung dürfte die Subvention der Betreibergesellschaft jedoch nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da nicht der Ticketpreis, sondern das Jahresdefizit aus der Nutzung der Konzession subventioniert würde. Daher beantragte die Stadtverwaltung die Erstattung der ungerechtfertigten Umsatzsteuereinzahlungen und der Fall gelangte im Wege einer außerordentlichen Beschwerde (recurso extraordinario de alzada) zum TEAC.
Nach dem spanischen Umsatzsteuergesetz unterliegen Subventionen nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie „direkt“ mit dem Preis der Leistungen in Verbindung stehen. Daher könnte angenommen werden, dass diese Subventionen, die auf die Deckung eines Defizits aus dem Tarif ausgerichtet sind, nicht zutreffen. Allerdings war in diesem Fall, wie bei derartigen Verwaltungskonzessionen üblich, in den Konzessionsbedingungen geregelt, dass der Konzessionsnehmer als Vergütung für die Erbringung der konzessionsgegenständlichen Dienstleistung die von den Nutzern zu zahlenden Tarife sowie eine Subvention der Stadtverwaltung erhalten soll, um das finanzielle Gleichgewicht der Konzession aufrechtzuerhalten.
Aufgrund dessen, so das TEAC, ginge aus dem Inhalt der Vereinbarung eindeutig eine Verbindung zwischen der Zahlung der Subvention und der Leistung, d.h. des Betriebs des städtischen Nahverkehrs, hervor, sogar die Formel zur Berechnung der Subventionen sei dort aufgenommen. Da die Berechnung der Umsatzsteuer daher als korrekt angesehen wurde, wurde die beantragte Erstattung abgelehnt.
Angesichts der wachsenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung empfehlen wir, die Bedingungen öffentlicher Verträge mit Blick darauf genau zu prüfen, ob die Zuwendungen der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht. Bei nicht korrekter Abrechnung könnte sich der Konzessionsnehmer mit erheblichen steuerlichen Bußgeldern aufgrund inkorrekter Berechnung der Umsatzsteuer in der Rechnung konfrontiert sehen.