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Strafrechtliche Verantwortung – Wohnungsbauträger

29/09/2017
| Marta Arroyo
Strafrechtliche Verantwortung – Wohnungsbauträger

Am 23. Mai 2017 hat der 2. Senat des Obersten Gerichtshofs im Zuge einer Verständigung das bislang auf dem Gebiet des Strafrechts kontrovers diskutierte Verhältnis zwischen dem Vorschuss, der an Wohnungsbauträger gezahlt wird, und dem Straftatbestand der rechtswidrigen Aneignung entschieden.

Geklärt wurden die strafrechtlichen Folgen für Wohnungsbauträger bei Verletzung der im spanischen Bauordnungsgesetz in der Fassung des Gesetzes über die Regulierung, Kontrolle und Zahlungsfähigkeit der Versicherungsgesellschaften vorgesehenen Pflichten.

Der 2. Senat des Obersten Gerichtshofs führt aus, dass im Falle von an die Bauträger gezahlten Vorschüssen allein die Verletzung von sich aus der ersten Zusatzbestimmung des spanischen Bauordnungsgesetzes vom 5. November 1999 („Ley 38/1999, de 5 de noviembre, de Ordenación de la Edificación“), in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2015. ergebenden Pflichten, insbesondere die Verletzung der Pflicht zum Abschluss einer Zahlungsausfallversicherung für den Fall, dass mit den Bauarbeiten nicht begonnen oder diese nicht zu Ende geführt werden, nicht den Tatbestand einer rechtswidrigen Aneignung darstellt.

Ferner wird festgelegt, dass eine Strafbarkeit als Betrug nur dann in Betracht kommt, wenn der Bauträger Gelder, die zum Bau von Wohnungen bereitgestellt wurden, nicht zum Wohnungsbau verwendet und die konkurrierenden Voraussetzungen des Straftatbestandes eines Betruges, einer unlauteren Verwaltungshandlung gemäß Art. 252 des spanischen Strafgesetzes oder einer rechtswidrigen Aneignung gemäß Art. 253 des spanischen Strafgesetzes vorliegen.

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