Steuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Steuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten

31/03/2022
| Frank Behrenz
Steuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten

Personallose Betriebstätten, also inländische feste Geschäftseinrichtungen, die nicht mit eigenem angestellten Personal betrieben werden sondern entweder keinerlei Personaleinsatz im Inland erfordern oder bei welchen die Personalfunktion von externen Dienstleistern wahrgenommen wird (Outsourcing), waren aufgrund der großen praktischen Bedeutung und stetig zunehmender steuerlicher Diskussionen mit der deutschen Finanzverwaltung bereits mehrfach Gegenstand unserer Beiträge in diesem Newsletter, sowohl umsatzsteuerlich (Oktober 2017, September 2020) als auch ertragsteuerlich (Februar 2017 und 2020).

Im Rahmen der steuerlichen Ermittlung und Aufteilung von Gewinnen zwischen ausländischem Stammhaus und inländischer Betriebstätte stellt sich insbesondere die Frage nach der steuerlichen Zuordnung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und der steuerlichen Folgen einer grenzüberschreitenden Änderung dieser Zuordnung. Sowohl nach innerstaatlichem deutschen Steuerrecht als auch für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen ist das tragende Prinzip der Zuordnung der funktionale Zusammenhang der Wirtschaftsgüter mit den hiermit erstrebten Einkünften bzw. Einkunftsquellen (sog. grenzüberschreitender Veranlassungszusammenhang, vgl. hierzu ausdrücklich Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 04.08.2021, 2 K 102/18).

In einem Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung – AdV) des ausländischen Betreibers eines in Deutschland belegenden Windparks hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 24.11.2021 (I B 44/21) entschieden, dass es bei der in dieser Verfahrensart anzustellenden sog. summarischen Prüfung ernsthaft zweifelhaft sei, dass mit Inkrafttreten des neuen § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG am 01.01.2013 nunmehr allein die sog. Personalfunktion („people function“) maßgebender Parameter bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer Betriebstätte ist. Zweifelhaft sei daher die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der Windpark ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der inländischen Betriebstätte sondern der ausländischen Geschäftsleitungsbetriebstätte zuzuordnen sei, so dass das deutsche Besteuerungsrecht für die Veräußerung des Windparks nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen künftig ausgeschlossen sei (sog. Entstrickung), was nach § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG - wie die Entnahme eines Wirtschaftsguts für betriebsfremde Zwecke - zu einem im Inland steuerpflichtigen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem steuerlichen Buchwert führe. Die Vorinstanz (FG Saarland, Urteil vom 30.03.2021, 1 V 1374/20) sei vielmehr im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass der im Inland betriebene Windpark aufgrund des Veranlassungszusammenhangs mit der Erzeugung und dem Vertrieb von Strom im Inland weiter der inländischen Betriebstätte zuzuordnen sei. Abzuwarten ist, ob diese Position auch bei umfangreicher Prüfung im Hauptsacheverfahren Bestand hat.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!