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Steuerliche Neuerungen ab 2021 bei den direkten Steuern

29/01/2021
| Susana Arroyo
Steuerliche Neuerungen ab 2021 bei den direkten Steuern

Das allgemeine spanische Haushaltsgesetz hat für 2021 Neuerungen im Steuerbereich eingeführt, die alle auf eine Steuererhöhung abzielen. Die vorgenannte Verordnung wurde am 30.12.2020 veröffentlicht, so dass sie seit dem 1. Januar gültig ist.

Zu den wichtigsten Steuermaßnahmen gehören folgende:

     1.- Einkommensteuer:
Die Steuersätze auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Zinsen und Gewinne) werden von 23% auf nunmehr 26% erhöht, wenn das Einkommen 200.000 Euro übersteigt. Dieser erhöhte Steuersatz findet auf den Überschuss Anwendung.
Der allgemeine Steuersatz auf ein zu versteuerndes Einkommen von über 300.000 Euro wird ebenfalls um zwei Prozent erhöht, ebenso wie der maximale Steuersatz auf Arbeitseinkommen von 45% auf nunmehr 47% (zu dem noch die von den jeweiligen Autonomen Gemeinschaften genehmigten erhöhten Steuersätze hinzukommen). Der gleiche erhöhte Steuersatz gilt für entsandte Arbeitnehmer mit einem Einkommen von über 600.000 Euro.
Eine wesentliche Einschränkung ist in Bezug auf den maximalen Steuerfreibetrag für private Pensionspläne vorgesehen, der bis 2020 8.000 Euro betrug. Dieser jährliche Höchstbeitrag wird nunmehr auf 2.000 Euro reduziert, außer bei der betrieblichen Altersvorsorge, deren Freibeitrag auf 10.000 Euro erhöht wird, um diese Art von Leistungen zu fördern.

     2.- Körperschaftsteuer:
Die wichtigste Neuerung ist die Reduzierung des Freibetrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkünften, der ab dem 1. Januar 2021 von bisher 100% auf 95% begrenzt ist. Diese Maßnahme wirkt sich auf die Rendite von Investitionen in Spanien durch Dividenden und Kapitalgewinne aus Veräußerungen aus, die ab diesem Jahr getätigt werden.
In gleichem Maße werden die Freibeträge zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung reduziert.
Wenn der Anschaffungswert von Beteiligungen 20 Millionen Euro übersteigt, aber nicht mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals des spanischen Unternehmens ausmacht, sind weder die oben genannte Steuerbefreiung noch der Doppelbesteuerungsabzug anwendbar. Um die Rechtssicherheit, die sich aus der Anwendung dieser seit 2015 eingeführten Steuervergünstigung ergibt, zumindest teilweise aufrechtzuerhalten, wird eine Übergangsfrist für die vor 2021 getätigten Investitionen festgelegt.

     3.- Vermögensteuer:
Diese Steuer wird auf unbestimmte Zeit wieder eingeführt. Diese Maßnahme stellt eine Änderung zu den Vorjahren dar, in denen diese Steuer abgeschafft, danach wiedereingeführt und ihre Gültigkeit von Jahr zu Jahr verlängert wurde.
Schließlich werden die auf diese Steuer anwendbaren Steuersätze erhöht, wobei der Höchstsatz für Vermögen von über 10.695.996 Euro laut Steuertabelle von 2,5% auf 3,5% abgeändert wird.

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