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Öffentliches Recht in Spanien

28/02/2017
| Annette Sauvageot
Öffentliches Recht in Spanien

In dem Gesetz einer Comunidad Autónoma aus dem letzten Jahr (Ley 8/2016) heißt es dort in Art. 30 sinngemäß: „Beweislastumkehr 1) In Übereinstimmung mit dem Prozess- und dem Verwaltungsverfahrensrecht gilt, dass wenn die klagende Partei oder der Interessierte eine Verletzung behauptet... und fundierte Hinweise beibringt, so obliegt es der verklagten Seite oder demjenigen, dem die Rechtsverletzung vorgeworfen wird, eine objektive, nachvollziehbare Rechtfertigung über getroffene Maßnahmen und ihre Angemessenheit beizubringen, die hinreichend bewiesen sind...“

Eine Beweislastumkehr in einer öffentlich-rechtlichen Norm ist wenigstens überraschend, denn in der spanischen Verfassung ist die Unschuldsvermutung in Artikel 24 garantiert. Und das spanische Verfassungsgericht hat dies bestätigt, so z.B. deutlich in seinem Urteil vom 26.4.1990, STC 76/1990: „die Beweislast obliegt dem Kläger; niemand ist verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen…“. Vergleichbare Regelungen finden wir auch bei Gesetzen anderer Comunidades Autónomas.

Stehen wir in Spanien vor einer Entwicklung, dass die jeweiligen Regierungen einzelner Gebietskörperschaften das höchste Gesetz – die spanische Verfassung – nur nach ihrem Gutdünken beachten? Dies wäre bedenklich, das spanische Tribunal Constitucional ist aufgerufen, für verfassungsgemäße Verhältnisse Sorge zu tragen.

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